Mehr Rechte für ledige Väter?

Bekommen unverheiratete Paare ein Kind, so ist der Vater nicht automatisch Mitinhaber der elterlichen Sorge. Vielmehr müssen beide Eltern beim Jugendamt Sorgeerklärungen abgeben, um ein gemeinsames Sorgerecht zu bekommen. Gegen den Willen ist dies derzeit nicht möglich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 03.12.2009 entschieden, dass dieses in Deutschland geltende Recht diskriminierend ist.Der EuGH hatte über den Fall eines Musikers zu entscheiden, der sich darüber ärgerte, dass er kein Mitspracherecht an Belangen seines Kindes hatte, da sich die Mutter nach der Trennung weigerte, Ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht zu erteilen.

Hiergegen klagte er. Er ist der Meinung, es läge eine Ungleichbehandlung zwischen ledigen und verheirateten Vätern vor. Die deutschen Gerichte gaben der Mutter Recht. Das geltende Recht sieht vor, dass es der Mutter obliegt, ob sie dem Vater das gemeinsame Sorgerecht einräumen will oder nicht.

Nachdem die Klage des Vaters in allen Instanzen abgewiesen worden war, rief er den EuGH an. Der EuGH entschied, dass das deutsche Recht gegen europäische Menschenrechtskonventionen verstößt. Hier liege eine Diskriminierung der ledigen Männer vor. Wer einen Trauschein hat, sei hier im Vorteil, was eine unzulässige Ungleichbehandlung sei.

Das deutsche Justizministerium hat nun mit Hochdruck zu prüfen, wie dieses Problem gelöst werden kann.

Einerseits war es bisher eine systemimmanente Ungerechtigkeit, dass Väter, die sich innig um das Kind kümmerten und einen (nicht unerheblichen!) Teil der Betreuung und Alltagsorganisation leisteten, nach dem Scheitern der Beziehung keine Rechte haben bezüglich wichtiger Kindesentscheidungen (das Recht auf Umgang mit dem Kind hat damit übrigens nichts zu tun ! Ein solches haben auch Väter, die kein Inhaber der Sorge sind).

Unter wichtigen Entscheidungen, die zur elterlichen Sorge gehören , fallen beispielsweise Schulwahl, bestimmte ärztliche und psychologische Behandlungen inklusive Medikation (z.B. Ritalin o.ä).

Das trifft Väter, die sich bisher viel um die Kinder gekümmert haben, natürlich hart.

Andererseits – ist es wirklich sinnvoll, sogenannte Zahlväter, die keine enge Bindung zu den Kindern haben, bei wichtigen Fragen mitentscheiden zu lassen? Diese Väter haben in der Regel keine Kenntnis darüber, wie der Alltag und das Leben des Kindes abläuft.

Man darf gespannt sein, wie die Expertenkommission des Justizministeriums das Dilemma sachgerecht lösen wird.

Ein möglicher Lösungsweg wäre beispielsweise, den Vätern einen Anspruch auf elterliche Sorge einzuräumen, die mit Mutter und Kind in einer verfestigten Gemeinschaft lebten (= zusammen Wohnen und Wirtschaften über einen längeren Zeitraum)

5 Fragen und 5 Antworten zum Sorgerecht

Die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Sorgerecht nichtverheirateter Väter hat bei vielen Mandanten für Unsicherheiten gesorgt. Hier noch einmal eine grobe Übersicht der derzeitigen Rechtslage des Sorgerechts.

1. Verheiratete Väter

Wenn Ehepaare ein Kind bekommen, dann besteht automatisch das gemeinsame Sorgerecht, das heißt, die Eltern entscheiden gemeinsam über die großen und kleinen Belange des Kindes.

2. Getrennt oder geschieden

Während des Getrenntlebens oder nach der Scheidung bleibt es dem Grunde nach bei der gemeinsamen Sorge. Manchmal kommt es vor, dass einer (meist die Mutter) bei Gericht einen Antrag auf alleinige Sorge stellt. Dann muss im Einzelfall geschaut werden, ob es dem Wohl des Kindes dient, dass nur ein Elternteil die Sorge hat (neuerdings relativ selten!). Normalerweise ändert sich also am Sorgerechtsstatus also auch im Falle der Trennung/Scheidung nichts. Streit gibt es vielmehr häufig beim Umgangsrecht, das aber streng vom Sorgerecht zu unterscheiden ist. Ein Umgangsrecht hat auch derjenige Elternteil, der nicht Inhaber der Sorge ist.

3. Nie verheiratete Eltern

Bekommen nicht miteinander verheiratete Eltern ein Kind, gilt folgendes: Das Sorgerecht ist automatisch bei der Mutter, es sei denn, beide Elternteile geben beim Standesamt eine Sorgerechtserklärung ab. Gegen den Willen der Mutter ist das aber nicht möglich (sogenanntes Vetorecht der Mutter). Das bringt uns zum nächsten Punkt.

4. Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht unverheirateter Väter

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 03.08.2010 dargelegt, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Zuweisung des Alleinsorgerechts an die Mutter nicht nicht verhältnismäßig sei und eine Diskriminierung des Vaters darstelle. Der Ausschluss des Vaters eines Kindes vom Sorgerecht für den Fall, dass die Mutter des Kindes der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, greife unverhältnismäßig in das grundrechtlich verankerte Elternrecht des Vaters ein. Allerdings hat das BverfG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung dieser Frage vorläufig angeordnet, dass die Familiengerichte den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt.

5. Das Kind ist da – was nun?

Wichtig ist also, dass nichtverheiratete Väter nach wie vor nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht haben, sondern nach wie vor eine Sorgerechtserklärung abgeben müssen. Weigert sich die  Mutter, eine entsprechende Erklärung abzugeben, so sollte nun überlegt werden, beim Familiengericht des Wohnortes des Kindes einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge zu stellen. Automatisch besteht also nach wie vor kein gemeinsames Sorgerecht. Dies geschieht nur auf Antrag!