Neuer Partner: Wann fällt der Unterhalt weg?

Top-Thema

Es gibt immer mehr Patchworkfamilien. Es haben sich also immer mehr schon während der Trennung oder nach der Scheidung einem neuen Partner zugewandt. Der Unterhalt zahlende Mann möchte natürlich keinen Unterhalt mehr zahlen,  wenn seine Exfrau mit einem neuen Partner zusammen ist. Doch wann darf er den Unterhalt einbehalten? Im Gesetz, genauer im § 1579 Nr. 2 BGB, heißt es dazu, dass der Unterhalt verwirkt ist, wenn der  der andere in einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist. Aber wann ist dies der Fall? Bis vor einigen Jahren ist die Rechtsprechung fast einheitlich von einem zwei- bis dreijährigen Zusammenleben mit dem neuen Partner ausgegangen. Diese starre Grenze wird seit der Unterhaltsreform 2008 so nicht mehr eingehalten.

Der Begriff “verfestigte Lebensgemeinschaft” ist erst 2008 ins Gesetz aufgenommen worden. Unklar ist, was genau mit einer solchen Gemeinschaft gemeint ist. Klar ist, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht nur bei einem langen Zusammenwohnen vorliegt.

In den letzten Jahren haben sich in der Rechtsprechung einige Kriterien heruasgebildet, die für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen:

  • über einen längeren (oft reicht ein Jahr) Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt
  • Erscheiungsbild in der Öffentlichkeit
  • größere gemeinsame Investitionen (z.B. Immobilien)
  • Dauer der Verbindung
  • gemeinsames Wirtschaften (nicht nur von Kleinigkeiten)

Das Erscheinungsbild des neuen Paares in der Öffentlichkeit war früher eher nebensächlich, nimmt aber in der Rechtsprechung einen immer höheren Stellenwert ein:

  • Wie verbringt das Paar die Freizeit?
  • Treten sie auf Familienfeiern (egal welche Seite!) gemeinsam als Paar auf?
  • Wie werden die Feiertage (Weihnachten, Ostern, Kommunion / Konfirmation  der Kinder) erlebt?
  • Testament bei dem Paar (Beweis ist schwierig!)
  • Füreinander Einstehen bei Krankheiten.
  • ausschließlich gemeinsame Urlaube

Lebt das Paar nicht zusammen, müssen obige Kriterien über einen längeren Zeitraum vorliegen, damit eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden kann. Für den zahlungsunwilligen Exmann heißt dies allerdings, dass der die Checkliste beweisen muss, da er darlegen muss, dass seine Exfrau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies ist oft schwierig, weil er oft auf die Aussagen der Verwandten angewiesen ist, was zusätzlich für Konfliktpotential sorgt.

Die Rechtsprechung ist zwar nicht mehr so streng wie früher bei der Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft, aber dennoch sehr uneinheitlich. In der Praxis gibt es fast nur Einzelfallentscheidungen und noch kein richtiges Muster, welches man auf eine Vielzahl von Fällen anwenden kann.

Unterhalt für das Kind auch in den Ferien?

Unterhalt fürs Kind auch an den Besuchswochenenden und in den Ferien? Richtig oder falsch?

Richtig !!!

Väter meinen häufig, dass sie den Kindesunterhalt (zur Hälfte) kürzen können, wenn das Kind zwei Wochen mit ihm Urlaub macht. Auch zahlen manche nicht den vollen Satz, weil sich der Nachwuchs zwei oder mehr Wochenenden pro Monat bei Papa aufhält.

Dies ist ein Irrtum. Diese Umgangszeiten fallen nicht ins Gewicht, weil alle laufenden Kosten bei der Mutter wie Miete, Versicherungen, Vereinsbeiträge, Kleidung, Nebenkosten, Kosten für Betreuung, Instrument, Sport etc. weiterlaufen. Genau aus diesem Grund rechnet die Düsseldorfer Tabelle mit Pauschalen und nicht mit den tatsächlich anfallenden Kosten.

“Ersparte Aufwendungen” wie Essen an den Besuchswochenenden oder einmal pro Jahr ein Urlaub können deshalb keine Berücksichtigung finden.

Etwas anderes gilt höchstens bei dem sogenannten Wechselmodell: Hierbei hält sich das Kind bei der Mutter dauerhaft genau gleich viel auf wie beim Vater. Dieser Ansatz ist aber in der Praxis recht selten und auch nicht praktikabel, weil hier ein Höchstmaß an Kommunikation und Abstimmungsfähigkeit bei den Eltern gefragt ist.

Schwiegerkinder haften niemals für den Heimaufenthalt der Schwiegereltern – oder doch?

Mein Vater muss ins Heim!  Mit steigender Lebenserwartung ist die Zahl solcher Fälle in den letzten Jahren stark angestiegen, so dass sich die Kinder immer häufiger mit der Frage auseinandersetzen müssen, was auf sie zukommt – häufig in einer Lebensphase, in der die eigenen Kinder noch in Ausbildung sind und das Eigenheim noch nicht abgezahlt istWenn die Eltern ins Pflegeheim kommen, ist es zunächst für alle Beteiligten eine emotionale Belastung.

Spätestens wenn das Einkommen des pflegebedürftigen Elternteils nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken, kommen für die Kinder auch finanzielle Sorgen hinzu: Der in Vorleistung tretende Sozialträger schreibt die Kinder an, inwieweit sie die vorgeschossenen Heimkosten erstatten müssen.

Nur die Kinder? Was ist aber mit den Schwiegerkindern? Was ist, wenn Frau Müller in Teilzeit 800,– € pro Monat verdient, ihre Mutter ins Pflegeheim kommt und Herr Müller 7.000,– € netto im Monat nach Hause bringt?

Früher hieß es immer eindeutig, gut verdienende Schwiegerkinder hätten nichts zu befürchten, weil sie nicht für die Eltern des Ehepartners haften.

Richtig ist, dass vermögende und gut verdienende Schwiegerkinder zwar nicht vom Sozialträger direkt in Anspruch genommen werden können. Allerdings hat die Rechtsprechung die Schwiegerkindhaftung durch die HIntertür eingeführt, da im konkreten Fall Frau Müllers Anspruch gegen ihren Mann auf Familienunterhalt Berücksichtigung finden wird.

Ähnlich wie bei einer Trennung / Scheidung wird ausgerechnet, welchen Anteil das Einkommen des Kindes am Familieneinkommen hat und welche Ersparnisse sich dadurch ergeben, dass der Partner deutlich mehr verdient. Diese Quote (Anteil am Gesamtfamilienunterhalt) wird dann vom Sozialträger zugrunde gelegt.

Auch bei Schwiegerkindern lohnt es sich also durchaus, genau zu schauen, welche Posten im “Ernstfall” noch vom Nettolohn abgezogen werden können (Fahrtkosten, private oder zusätzliche Krankenvorsorge, private Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens abziehbar…)

Je geringer das Familieneinkommen ist, desto weniger kann der Sozialträger verlangen.

Sinnvoll ist es, sich beraten zu lassen, wenn absehbar ist, dass der Heimfall demnächst droht. Hat der Sozialträger erst einmal zur Auskunft über das Einkommen aufgefordert, sind viele Gestaltungsmöglichkeiten verwehrt.

Elternunterhalt – Fahrtkosten zum Pflegeheim abzugsfähig

Wer für die Eltern Heimkosten an das Sozialamt  erstatten muss, kann die Fahrtkosten für die Besuche der Eltern bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen.Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.01.2011, Az II – 7 UF 99/10, nun entschieden.

Wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen, schießt oft das Sozialamt die Kosten vor, weil der Pflegebedürftige nicht genug Einkommen hat. Das Sozialamt holt sich die vorgeschossenen Gelder von den Kindern wieder.

Dabei wird nach dem individuellen Einkommen der Kinder geschaut, wieviel er erstatten muss. Vom Nettoeinkommen sind auch Posten wie private Altersvorsorge, Darlehen, Fahrtkosten zur Arbeit usw abziehbar. Wenn dann mehr als 1.500 € (= Selbstbehalt) übrig bleiben, muss das Kind ans Sozialamt zahlen.

Nun hat das OLG  entschieden, dass auch Fahrtkosten zum Pflegeheim der Mutter vom Nettoeinkommen abgezogen werden kann. In dem konkreten Fall ist eine Tochter jedes Wochenende zum recht weit entfernten Pflegeheim gefahren, um ihre Mutter zu besuchen.

Das Amtsgericht hatte zuvor die Fahrtkosten nicht anerkannt, so dass die Tochter bei einem Nettogehalt von ca 1.730,– € etwas ans Sozialamt zahlen musste, obschon sie noch  private Altersvorsorgekosten in Abzug gebracht hatte.

Das OLG Düsseldorf jedoch war der Meinung, dass es eine unbillige Härte sei, die Fahrtkosten nicht anzuerkennen. Ansonsten würde die übermäßige Zahlung ans Sozialamt dazu führen, dass die Tochter ihre wöchentlichen Besuche ihrer Mutter deutlich einschränken müsste, weil sie nicht mehr über genug Mittel für die Besuche verfügt.

Die wöchentlichen Besuche dienen dem familiären Zusammenhalt und sind deshalb schützenswert.

Eine erfreuliche und vor allem menschliche Entscheidung !

Mehr Unterhalt für geschiedene Ehefrauen

Eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgt für große Überraschung: Wurde bisher die 2. Ehefrau des Mannes bei der Unterhaltsberechnung für die geschiedene Frau berücksichtigt, soll nun wieder so gerechnet werden wie zur Zeit der Scheidung.

Was bedeutet das für Geschiedene?

Bisher wurde nach dem BGH wie folgt gerechnet:

Der Mann verdient 2500,– € netto (Kindesunterhalt und sog. Erwerbstätigenbonus schon abgezogen), die 1. Frau verdient 400,– €. Die 1. Frau bekommt 2500,– € – 400,– € = 2100,– € : 2 = 1050,– €.

Der Mann heiratet wieder, die 2. Frau verdient nichts. Die Einkommen aller werden zusammengerechnet:
2500,– € + 400,– € + 0,– € = 2900,– € : 3 = 967,– €.(= neuer Bedarf der 1. Frau nach der sogenannten Dreiteilungsmethode .

Der BGH hat diese Berechnung mit den gewandelten ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Es sollte deutlich werden, dass die Ehe nicht mehr unbedingt ein Leben lang hält und deshalt die Eigenverantwortung groß geschrieben werden muss.

Diese Ansicht hält das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.01.2011
(1 BvR 918/10) für verfassungswidrig. Obiger Rechenweg belastet einseitig die 1. Frau zugunsten des Mannes und dessen neuer Frau.

Und jetzt?

Eine Neuberechnung erfolgt nicht automatisch, sonder nur auf Antrag beim Gericht. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem Mann kann aber sinnvoll sein.

Übrigens: Der Kindesunterhalt ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Wenn zum Beispiel Kinder aus 1. und 2. Ehe vorhanden sind, sind diese immer den Frauen vorrangig. Vor Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist auf jeden Fall der Kindesunterhalt abzuziehen.

Die Eltern kommen ins Heim – Muss ich für die Kosten aufkommen?

Es geschieht aufgrund der höheren Lebenserwartung oder Krankheit immer häufiger, dass ein Elternteil ins Heim kommt. Meist reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen aber nicht aus, um die Heimkosten abzudecken. Dann geht in der Regel zunächst ein Sozialträger mit den Kosten in Vorlage. Dieser versucht, sich die verauslagten Kosten von den Kindern erstatten zu lassen. Was aber, wenn das Kind schon seit Jahren oder Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zum Elternteil hatte?Unabhängig von der Frage, ob das Kind selbst leistungsfähig zur Zahlung des Unterhalts ist, muss das Kind darauf achten und gegebenenfalls geltend machen, ob der Unterhalt nicht verwirkt ist (gem. § 1611 BGB).

Berechnung stark vereinfacht:
Monatlicher Nettoverdienst des unterhaltspflichtigen Kindes
./. Unterhalt für Kinder und Frau
./. Schulden, die vor Kenntnis vom Heimbezug des Elternteils entstandenen sind

Wenn mehr als 1.500,– € übrig bleiben [Wert wird regelmäßig angepasst], muss von dem Überschuss die Hälfte erstattet werden.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein schuldhaftes Fehlverhalten des Elternteils so stark wiegt, dass die Kinder nicht in Anspruch genommen werden können. Dies ist zum Beispiel in einem Fall bejaht worden, in dem das kleine Kind von der Mutter verlassen wurde, weil die Mutter ausgewandert ist und eine andere Familie gegründet hat. Das Kind wurde von Verwandten versorgt und hatte seit dem Kindesalter keinen Kontakt mehr zur Mutter.

Ähnlich wird man die Fälle sehen können, in denen z.B. Alkoholsucht verhindert, dass die Eltern sich um die Kinder kümmern und diese deshalb fremdbetreut werden. Hier ist es unbillig, sich auf den Elternunterhaltsanspruch zu berufen, da der bedürftige Elternteil selbst seine Unterhalts- und Versorgungspflicht dem Kind gegenüber grob vernachlässigt hat.

Etwas anderes ist es, wenn eine schicksalsbedingte psychische Krankheit verhindert, dass sich die Eltern um das Kind kümmern können. In diesem Fall, so eine neue Entscheidung des BGH vom 15.09.2010, wiegt die familiäre Solidarität mehr, als die finanzielle Last dem Staat aufzubürden. Dies gilt auch dann, wenn sehr lange kein Kontakt mehr zwischen Elternteil und Kind bestand.

Auch (leider nicht selten anzutreffende) Streitereien, aufgrund derer der Kontakt zu den Eltern abgebrochen wurde, verhindert nicht, dass man vom Sozialhilfeträger zur Kasse gebeten werden kann, wenn die Eltern ins Heim kommen.

Trennung – Was ist steuerrechtlich zu beachten?

Eine Trennung bzw. anstehende Scheidung bringt auch steuerrechtliche Konsequenzen mit sich, die von den Beteiligten wegen der emotionalen Belastung oft nicht bedacht werden.

Steuerklassenwechsel

Der Januar, der auf die Trennung folgt, ist maßgeblich für den Steuerklassenwechsel. Dies bedeutet, dass meist der Mann von Klasse III in Klasse I und die Frau von Klasse V in Klasse I (mit Kindern in Klasse II) kommt. Praktisch gesehen hat ab dann die Frau etwas mehr von Ihrem Nettogehalt, der Mann aber deutlich, oft mehrere hundert Euro weniger. Das unterhaltsrechtlich zu verteilende Familieneinkommen sinkt also.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich im Juli 2010. Ab Januar 2011 müssen sodann die Steuerklassen gewechselt werden.

Paare mögen sich also überlegen, ob eine Trennung im Dezember wirklich sinnvoll ist. Erfolgt die Trennung erst im Januar, so bleibt man noch ein ganzes Jahr in den alten Steuerklassen. Es kommt immer auf das Kalenderjahr an.

Scheidungskosten

Dass eine Scheidung teuer ist, weiß jeder! Allerdings weiß lämgst nicht jeder, dass die Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG absetzbar sind. Dies schmälert die Steuerlast.

Unterhalt

Auch Unterhalt (nur für Ehegatten, in der Regel nicht für Kinder!) sind steurlich zu berücksichtigen als Sonderausgaben (bis 13.805,– € Unterhalt pro Jahr) oder als außergewöhnliche Belastung (bis 7.680,– ). Dies bedeutet, dass sich die Steuerlast des Mannes extrem verringert. Als Folge daraus muss allerdings der Unterhaltsempfänger möglicherweise den Unterhalt als Einkommen versteuern, zumal wenn noch eigenes Einkommen vorhanden ist, zum Beispiel eine geringfügige Beschäftigung. Etwaige dadurch entstehende Nachteile muss der Unterhaltsschuldner, der die Steuerentlastung haben möchte, ausgleichen.

Steuerrückerstattung im Jahr der Trennung

Im Jahr der Trennung erfolgt noch einmal eine Zusammenveranlagung der Eheleute. Im Jahr darauf gibt es sodann im Rahmen des sogenannten Lohnsteuerjahresausgleichs oft eine (hoffentlich hohe) Rückzahlung. Aber wem steht diese Erstattung zu? Sehr oft gibt es Streit darüber, denn zur Zeit der Erstattung sind die Eheleute schon längst getrennt und verhandeln über Hausrat, Umgang mit den Kindern und Unterhalt.
Tipp: Teilen Sie Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt unter Angabe der neuen Adresse mit, dass Sie getrennt leben und bitten Sie darum bzw stellen Sie formlos den Antrag, dass die Rückerstattung gequotelt wird.  Hierfür ist eine recht komlizierte fiktive Berechnung jedes einzelnen Ehegatten nach Steuerklasse I nötig . Das Finanzamt wird diese Berechnung aber auf Verlagen vornehmen.

Kindesunterhalt- Betreuungskosten können zusätzlich verlangt werden

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zum Kindesunterhalt getroffen, die alle Alleinerziehenden mit kleinen Kindern betreffen dürfte. Kosten für den Kindergarten sind nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.Noch bis vor einigen Monaten  war der Bundesgerichtshof der Meinung, dass Kosten für die Kindertageseinrichtung kein Sonderbedarf war. Die Beiträge sollten vom laufenden Kindesunterhalt gezahlt werden.

Nunmehr wurde entschieden, dass diese Betreuungskosten nicht vom Tabellenunterhalt umfasst werden. Vielmehr sollen die Kosten von beiden Elternteilen entsprechend ihres Einkommens gequotelt werden. Dies scheint auch sachgerecht, da mittlerweile viele Kinder sogenannte “Übermittagkinder” sind, um der Mutter die Berufstätigkeit zu ermöglichen. Ganztagesplätze sind aber im gesamten Bundesgebiet, egal ob kirchliche oder städtische Träger, recht kostspielig.

Herauszurechnen aus den Betreuungskosten ist lediglich das Essensgeld, da Verpflegungskosten in den üblichen Unterhaltssätzen enthalten sind und daher von der Mutter zu tragen sind. Insoweit hat sie auch ersparte Aufwendungen, da sie mittags nicht zuhause kochen muss.

Bundesgerichtshof: Mutter eines 6jährigen muss vollschichtig arbeiten

Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2009 – XII 2 R 74/08, wurde eine alleinerziehende Mutter eines 6jährigen Jungen verpflichtet, vollschichtig als Lehrerin arbeiten zu gehen. Damit verdient sie so viel, dass ein weitergehender Aufstockungsunterhalt wegfällt.Stärkt das Urteil aber wirklich nur die Rechte der Väter? Was bedeutet das Urteil für alleinerziehende Mütter und Väter? Wird ab jetzt jede Mutter in Vollzeit arbeiten gehen müssen?

Das Urteil stellt klar, dass nach der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes der Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben wurde.

Allerdings muss im Einzelfall geschaut werden, ob es nach den jeweiligen Möglichkeiten sinnvoll ist, dass die Mutter vollschichtig arbeiten geht.

Hier war bei dem Urteil ausschlaggebend, dass die Mutter, die als Deutsch- und Englischlehrerin arbeitet, nicht nach 16.00 Uhr unterrichten muss. Bis 16.00 Uhr ging auch die Betreuung des Sohnes.

Ob bei Frauen in anderen Berufszweigen (z.B. Einzelhandel oder Bürotätigkeiten etc.) genauso entschieden worden wäre, ist mehr als fraglich: Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Senat bei seiner Entscheidung lediglich auf die reinen Unterrichtszeiten abgestellt hat. Aber was ist z.B. mit Konferenzen (an vielen Schulen wöchentlich), Elternsprechtage (nachmittags !), Klassenfahrten u. Ausflüge, Projekttage, Tag der offenen Tür  etc.?