Wir wollen uns scheiden lassen. Ich muss jetzt für seine /ihre Schulden haften. Richtig oder falsch?
Falsch !!!
Die Angst, für die Verbindlichkeiten des (Ex-) Partners zu haften, ist der weitverbreitetste Irrtum. Weiterlesen
Wir wollen uns scheiden lassen. Ich muss jetzt für seine /ihre Schulden haften. Richtig oder falsch?
Falsch !!!
Die Angst, für die Verbindlichkeiten des (Ex-) Partners zu haften, ist der weitverbreitetste Irrtum. Weiterlesen
Nach der Hochzeit gehört alles uns beiden zur Hälfte.
Richtig oder falsch?
Falsch !!!
Jeder behält weiterhin sein eigenes Vermögen nach der Heirat. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich also nichts.
Falls nichts ehevertraglich vereinbart wurde, besteht der gesetztliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, der jeder sein Vermögen (und auch seine Schulden!) behält.
Im Falle einer Scheidung ist aber derjenige, der mehr in der Ehezeit erwirtschaftet hat, verpflichtet, dem anderen die Hälfte des Überschusses abzugeben. Dies nennt man den Zugewinnausgleich. Dieser Anspruch richtet sich nur auf Geld – man kann also nicht die Immobilie oder einen bestimmten Vermögensgegenstand vom Partner verlangen.
Wenn beispielsweise der Mann zur Zeit der Trennung/Scheidung genauso viel Vermögen hat wie zur Zeit der Hochzeit, muss er nichts abgeben. Keineswegs gehört dann der Frau die Hälfte seines Vermögens, wie aber irrtümlich oft angenommen wird.
Wenn ein Paar heiratet, macht es sich wenig Gedanken darüber, was mit einzelnen Vermögenswerten geschieht. Es ist klar, dass zusammen gewirtschaftet, gespart, angeschafft und ausgegeben wird. Erst wenn die Ehe in die Brüche geht, denken viele erstmals darüber nach, wem jezt was gehören soll.
Ein Ehepaar, das beim Notar keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft- was ist das eigentlich?
Entgegen der landlläufigen Meinung bleiben die Vermögenswerte im Eigentum desjenigen, dem sie gehören. Es gibt also kein automatisches “Unser”. Das Auto oder die Wohnung, die einer auf seinem Namen gekauft hat, wird ihm auch nach der Trennung /Scheidung gehören.
Zugewinngemeinschaft heißt nichts anderes, als dass derjenige, der in der Ehe mehr erwirtschaftet hat, dem anderen ausgleichspflichtig ist. Der Grundgedanke hierbei ist, dass der eine Partner (häufig der Mann) nicht so viel Vermögen hätte anhäufen können, wenn ihm der andere (meist die Kinder betreuende Frau) nicht den Rücken freigehalten hätte.
Es soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten gleichermaßen am Vermögenszuwachs in der Ehe teilnehmen.
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?
Man errechnet für beide Ehegatten getrennt den sogenannten Zugewinn. Dieser setzt sich aus den Vermögenspositionen zweier Stichdaten zusammen.
Der erste Stichtag ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Bei der Trennung muss ermittelt werden, was genau an Vermögenswerten (Abgrenzung zum Hausrat folgt demnächst) vorhanden ist (Sparbücher, Lebensversicherung, sonst. Wertpapiere, wertvoller Schmuck, Auto etc). Das Ergebnis ist das sogenannte Anfangsvermögen.
Der zweite Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Gericht beim Partner zugestellt wurde (obwohl Auseinandersetzung und Berechnung bereits oft früher erfolgen, hierzu ebenfalls demnächst mehr). Für diesen Stichtag ist ebenfalls eine Vermögensliste zu erstellen. Das Ergebnis ist das Endvermögen.
Jetzt folgt die einfache Formel:
Endvermögen minus Anfangsvermögen gleich Zugewinn
Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses abgeben.
Dem kühnen Rechner wird sofort einleuchten, dass er bei der Auseinandersetzung seinen Zugewinn kleinhalten muss, um möglichst wenig ausgleichen zu müssen. Dies funktioniert am besten, wenn das Anfangsvermögen möglichst hoch und das Endvermögen möglichst niedrig ist.
Achhtung: Aus der Berechnung folgt, dass man keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände oder Wertpapiere hat, die dem anderen gehören. De Zugewinnausgleich beinhaltet lediglich einen Ausgleich in Geld.
Außerdem kann man gar nicht häufig genug betonen, dass es lediglich auf die Vermögenspositionen der Stichtage ankommt, was in der Ehezeit verzehrt wurde, ist unerheblich. Ausnahmen ergeben sich allerdings in der Trennungszeit noch vor Zustellung des Schreidungsantrags: Während der Trennungszeit muss man vorsichtig sein mit Vermögensverschiebungen, da unter Umständen nachgewiesen werden muss, dass man nicht sein Vermögen zu reduzieren, um den Partner zu schädigen.
Das Vermögensrecht im Zuge der Scheidung wurde reformiert. Seit dem 01.09.2009 gelten neue Regeln für den Zugewinnausgleich, die große Auswirkungen auf die Praxis haben. Was ist zu beachten, wenn Sie sich gerade trennen oder nun das Scheidungsverfahren ansteht?
Mit Zugewinnausgleich ist das sachgerechte Aufteilen aller Vermögenswerte im Falle der Scheidung gemeint. Hierbei wird zunächst bei jedem Partner einzeln gerechnet: Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags beim Gegner) abzgl. Anfangsvermögen (Stichtag: Tag der standesamtlichen Eheschließung) = Zugewinn. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss dem Anderen die Hälfte des Überschusses abgeben. An diesem Prinzip hat sich auch durch die Reform nichts geändert.
Problematisch nach dem alten Recht war die große Gefahr der Vermögensverschiebungen. Auskünfte über das Vermögen des Partners gab es nur, wenn das Scheidungsverfahren anstand. Das heißt, dass in der Zeit zwischen Trennnung und Beginn des Scheidungsverfahrens Verschiebungen der Vermögens zulässig und üblich war. Nunmehr gibt es die Möglichkeit, vom Partner Auskunft über das Vermögen schon für den Trennungszeitpunkt zu verlangen. Dies hat den Vorteil, dass es noch einen zeitlich nahen Bezug zur Ehe gibt. Wenn dann an den Stichpunkten weniger tatsächlich vorhanden ist als bei Trennung angegeben, muss derjenige offenlegen, woher die Differenz kommt, er muss also darlegen, dass er nicht etwas durchgebracht hat, um den Anderen zu schädigen.
Falls Sie sich jetzt trennen wollen, ist es also sinnvoll, bereits jetzt alle Vermögenswerte zu katalogisieren. Legen Sie sich auf ein bestimmtes Trennungsdatum fest, was maßgeblich für die Vermögenswerte sein soll.
Aber auch, wenn Ihr Trennungsjahr schon abgelaufen ist und nun das Scheidungsverfahren anlaufen soll, wird das neue Recht Sie vor illoyalen Vermögensverschiebungen schützen. War es früher doch so, dass zwar Berechnugnsgrundlage die Vermögenslage zu den Stichtagen war, jedoch war der Anspruch auf das tatsächlich vorhandene Vermögen bei Rechtskraft der Scheidung, also mehrere Monate später, begrenzt. Das heißt, der Berechtigte hatte Pech, wenn der Andere sein Vermögen zwischen Beginn und Ende des Scheidungsverfahrens durchgebracht hatte. Dies funktioniert heute nicht mehr. Maßgeblich als Berechnungsgrundlage und auch für die Höhe des Anspruchs ist das Vermögen zu den Stichtagen.