Kindesunterhalt – Düsseldorfer Tabelle 2011

Eltern müssen für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Der  Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht dadurch, dass er das Kind pflegt und betreut. dieser Unterhalt wird daher auch „Naturalunterhalt“ genannt. Der andere Elternteil, also der, der bei dem das Kind nicht lebt, hat die „Barunterhaltungspflicht“, im Regelfall ist dies auch heute der Vater.

Aber natürlich gilt diese Regel auch im umgekehrten Fall, also wenn der Vater das Kind bei sich wohnen hat, dann muss die Mutter den Barunterhalt zahlen.

Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (siehe unten Tabelle).

Die Oberlandesgerichte haben hierzu Unterhaltstabellen entwickelt. Die Familiengerichte des Landgerichtsbezirks Essen richten sich nach den Leitlinien des OLG Hamm.

Das Kindergeld wird beim Kindesunterhalt angerechnet. Der betreuende Elternteil erhält das Kindergeld. Der andere Elternteil wird dadurch daran beteiligt, dass er von dem Unterhalt, den er nach der Tabelle für sein Kind zahlt, die Hälfte des Kindergeldes abziehen kann.

 

(1)    Unterhaltsvorschuss

Falls für ein Kind nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt wird, kommt das Unterhaltsvorschussgesetz zum Tragen: dieses stellt übergangsweise eine besondere Hilfe in der schwierigen Lage von Alleinerziehenden dar. Voraussetzung ist, dass das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, unter 12 Jahre alt ist und der gesetzliche Mindestunterhalt vom anderen Elternteil nicht oder nur unregelmäßig gezahlt wird. Das Kind hat dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate.

Richtiger Ansprechpartner für Fragen hierzu ist das Jugendamt. Dort kann der Unterhaltsvorschuss auch schriftlich beantragt werden. Das Geld holt sich das Jugendamt dann in der Folge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück: dies klärt dann die Rechtslage und macht es dann für den betreuenden Elternteil häufig einfacher, nach Ablauf der 72 Monate oder nach Erreichen des 12. Lebensjahr des Kindes den Unterhalt zukünftig regelmäßig vom Unterhaltspflichtigen zu bekommen.

Unterhalt – Die neue Düsseldorfer Tabelle 2011

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Tabelle zum Kindesunterhalt entwickelt, die mittlerweile für ganz Deutschland gilt.

Bei den hier zugrunde gelegten Zahlen ist das hälftige Kindergeld i.H.v. 92,00 € bereits abgezogen. Die unten aufgeführten Summen sind also die tatsächlichen Zahlbeträge.

Wie ist die Düsseldorfer Tabelle zu lesen?

Der Bedarfskontrollbetrag (Posten rechts in der Tabelle) gibt an, wieviel Geld dem Unterhaltsschuldner -meist dem Vater- nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben muss.

Links in der Tabelle ist das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners aufgeführt. Stark vereinfacht errechnet sich das hier relevante Einkommen wie folgt: Durchschnittliches monatliches Netto (Steuerrückerstattungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld werden auf das Jahr umgelegt) minus berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten) minus ehebedingte Schulden = einzusetzendes Einkommen.

Die Höhe des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens ist also das Wichtigste bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sorgfalt bei der Ermittlung von zusätzlichem Einkommen und Belastungen zahlt sich in barer Münze aus! Nochmals – das hälftige Kindergeld ist schon in Abzug gebracht. Unten sind also die tatsächlichen Zahlbeträge aufgeführt.

Düsseldorfer Tabelle für das 1. und 2. Kind

Stufe  Nettoeinkommen des  Unterhaltspflichtigen 0-5 6-11 12-17 ab 18  v. H. Bedarfskontrollbetrag
1. bis 1.500 225 272 334 304 100 770*/950
2. 1.501 – 1.900 241 291 356 329 105 1050
3. 1.901 – 2.300 257 309 377 353 110 1150
4. 2.301 – 2.700 273 327 398 378 115 1250
5. 2.701 – 3.100 289 345 420 402 120 1350
6. 3.101 – 3.500 314 374 454 441 128 1450
7. 3.501 – 3.900 340 404 488 480 136 1550
8. 3.901 – 4.300 365 433 522 519 144 1650
9. 4.301 – 4.700 390 462 556 558 152 1750
10. 4.701 – 5.100 416 491 590 597 160 1850

* Dies ist der Bedarfskontrollbetrag, wenn der Unterhaltspflichtige Arbeitslosengeld bezieht