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	<title>Fachanwalt Familienrecht Essen</title>
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	<description>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute in Essen</description>
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		<title>Elternunterhalt – Pflegekosten und Schenkung oder: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 13:02:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Elternunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit steigender Lebenserwartung nimmt auch die Zahl der Pflegebedürftigen zu. Leider reicht die Rente, das Vermögen und die Pflegeversicherung  meist nicht aus, um die Heimkosten zu zahlen. Dann geht ein Sozialträger in Vorlage und versucht, sich die Kosten von den &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/303/elternunterhalt-pflegekosten-und-schenkung-oder-geschenkt-ist-geschenkt-wiederholen-ist-gestohlen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit steigender Lebenserwartung nimmt auch die Zahl der Pflegebedürftigen zu.</p>
<p>Leider reicht die Rente, das Vermögen und die Pflegeversicherung  meist nicht aus, um die Heimkosten zu zahlen. Dann geht ein Sozialträger in Vorlage und versucht, sich die Kosten von den Kindern zurückzuholen.</p>
<p>Der pflegebedürftige Elternteil hat oft in guten Zeiten seinen Kindern Vermögenswerte (größere Geldsummen oder Immobilien) verschenkt.</p>
<p>Die Sorge der Kinder ist groß, dass das Sozialamt diese Schenkungen zurückfordern kann.<span id="more-303"></span></p>
<p>Es gibt (vereinfacht) folgende Varianten:</p>
<ol>
<li><strong>Die Schenkung ist länger als 10 Jahre her:</strong></li>
</ol>
<p>Die Schenkung kann nicht mehr zurückgefordert werden. Manchmal hat das Kind aber ein Haus bekommen unter der Voraussetzung, dass die Eltern ein Wohnrecht haben. Da der Pflegebedürftige das Wohnrecht aber nicht mehr ausüben kann, rechnet der Sozialträger so, als habe das Kind weitere Einkünfte in Höhe der ortüblichen Miete. Dies ist unzulässig. Die Rechtsprechung sagt eindeutig, dass allenfalls ersparte Aufwendungen dem Einkommen der Kinder hinzugerechnet werden können.</p>
<p><strong>Also:</strong> Welche Kosten fallen konkret dadurch weg, dass die Mutter ins Heim gekommen ist? Hier zählen zum Beispiel Heizung und sonstige Nebenkosten, Instandhaltungskosten und ggf. Heimpflegekosten.</p>
<p><strong>Tipp:</strong> Lassen Sie sich nicht darauf ein, dass der Sozialträger die ortübliche Miete für die ehemals vom Elternteil genutzte Wohnung in Ansatz bringt. Legen Sie gegebenenfalls Widerspruch ein und lassen Sie sich eingehend beraten.</p>
<p><strong>            2.   Die Schenkung ist noch nicht 10 Jahre her:</strong></p>
<p>Das Geschenk kann gemäß § 528 I BGB zurückgefordert werden, wenn der Schenker (also der Pflegebedürftige) verarmt ist.</p>
<p>Zunächst muss also alles eingesetzt werden, bevor das Geschenk zurückgefordert wird.<br />
Es muss aber nicht das ganze Geschenk zurückgegeben werden, sondern es reicht die Zahlung der monatlichen ungedeckten Heimkosten, maximal so lange, bis der Wert des Geschenkes erschöpft ist.</p>
<p>Der Sozialträger kann das Geschenk aber nicht zurückfordern, wenn</p>
<ul>
<li>der Beschenkte bei Rückgabe des Geschenkwertes außerstande ist, seinen standesgemäßen Unterhalt und den seiner Familie zu erfüllen. Nach Abzug aller Lasten müssen als 1.500,&#8211; € (bzw. 2.700,&#8211; € bei Familien) übrigbleiben.</li>
</ul>
<ul>
<li>das Geschenk ein selbstgenutztes Eigenheim ist. Der Wert dieses Objektes bleibt außer Betracht. Allerdings kann ein Wohnvorteil wegen des mietfreien Wohnens angerechnet werden.</li>
</ul>
<p><strong>             3.         Zeitpunkt für Rückforderung der Schenkung</strong>:</p>
<p>Es kommt ausnahmsweise nicht auf die Überleitungsanzeige (=Schreiben, in dem der Sozialträger die ungedeckten Heimkosten dem Grunde nach beim Kind geltend macht und zur Auskunft der Einkommensverhältnisse auffordert) des Sozialträgers an, sonder auf den Zeitpunkt, zu dem die Bedürftigkeit eintritt:</p>
<p><strong>Beispiel</strong>:                 Schenkung :                       1.3.1999<br />
Pflegebedürftigkeit :            5.8.2008<br />
Sozialhilfebescheid:           1.5.2009</p>
<p>Obwohl der Bescheid außerhalb der 10 &#8211; Jahresfrist (sogenannte Revokationsfrist) liegt, kann die Schenkung unter Umständen zurückgefordert werden, da die Bedürftig vor Ablauf der 10 Jahre entstanden ist.</p>
<p><strong>               4.       Unfair</strong>:<br />
Manchmal hat ein Kind (10 Jahre vor dem Pflegefall)  den Betrieb, den Hof, das Haus bekommen. Die Geschwister haben eine geringe Abfindung bekommen oder gehen leer aus. Dies kann auch sinnvoll sein, damit z.B. der Betrieb fortgeführt werden kann. Der Sozialhilfeträger wendet sich aber an alle Kinder wegen der Heimkosten. Er berücksichtigt nicht, dass ein Kind bereits Vermögen vom Pflegebedürftigen erhalten hat. Verdient das beschenkte Kind weniger als die anderen, müssen die Geschwister zahlen.  Dies ist ungerecht, aber im Nachhinein nicht zu ändern.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Gestalten Sie den Übergabevertrag so, dass auch die nicht beschenkten Kinder geschützt werden. Bedenken Sie also bei der Schenkung die Möglichkeit der Pflegebedürftigkeit</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Pflegeheimkosten und Papierkrieg mit den Sozialämtern  sind ärgerlich und unvermeidlich, aber….</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 11:52:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Elternunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[…in der Regel nichts Existenzbedrohliches für die Kinder, obschon natürlich emotional und finanziell  belastend. Beim Elternunterhalt sorgen Freibeträge und Selbstbehalte (1.500 € bzw. 2700 € netto monatlich bei Verheirateten)  dafür, dass die Kinder nicht selber als Sozialfälle enden. Auch bestimmtes &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/175/pflegeheimkosten-und-papierkrieg-mit-den-sozialaemtern-sind-aergerlich-und-unvermeidlich-aber/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>…in der Regel nichts Existenzbedrohliches für die Kinder, obschon natürlich emotional und finanziell  belastend. Beim Elternunterhalt sorgen Freibeträge und Selbstbehalte (1.500 € bzw. 2700 € netto monatlich bei Verheirateten)  dafür, dass die Kinder nicht selber als Sozialfälle enden. Auch bestimmtes Schonvermögen darf nicht angetastet werden. Was allerdings Schonvermögen ist, ist beim Elternunterhalt nicht immer einfach einzuordnen.<span id="more-175"></span></p>
<p>Das Wichtigste vorab: Der Pflegebedürftige muss sein gesamtes laufendes Einkommen (Rente, Mieteinnahmen…) sowie sein gesamtes Vermögen für die Pflegekosten einsetzen. Hierbei darf er allenfalls eine kleine Rücklage für die Beerdigung (meist Sterbeversicherung) behalten.</p>
<p>Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, werden die Kinder angeschrieben.</p>
<p>Schnell tauchen dann Existenzsorgen auf. Folgende Ratschläge helfen, gelassen die Problematik anzugehen:</p>
<ul>
<li>Ruhe bewahren! Bereits wenn die Heimunterbringung droht (aber noch nicht eingetreten ist), lassen sich Vermögenswerte  und Einkommensverhältnisse überprüfen und gegebenenfalls regulieren.</li>
<li>Ein selbstgenutztes Eigenheim der Kinder muss weder verkauft noch belastet werden.</li>
<li>Es ist mittlerweile Standard und in den meisten Richtlinien der Oberlandesgerichte enthalten, dass 5 % des Bruttolohns als zusätzliche Altersvorsorge eingesetzt werden darf.</li>
<li>Bei sonstigen Ersparnissen gibt es üblicherweise keine Pauschale. Es wird geschaut, ob die Ersparnisse einer der jeweiligen Familiensituation angemessene (Alters-)vorsorge dienen. Hierzu gehören zum Beispiel :</li>
</ul>
<p>Rücklagen für Ersatzanschaffung (altes Auto) oder nötige Reparaturen<br />
Ansparungen für Kinderausbildung<br />
im Rentenversicherungsverlauf sind Lücken, die das Kind mit<br />
Sparguthaben kompensieren will</p>
<ul>
<li>Beim Elternunterhalt muss das Kind seinen angemessenen Lebensstandard nicht aufgeben.</li>
<li>Sozialträger haben unterschiedliche Richtlinien, welche Posten vom Einkommen abzugsfähig sind und welche Schonvermögen darstellen. Ob die Richter dies im Zweifel auch so sehen, ist allerdings eine ganz andere Frage! Aus diesem Grund empfiehlt sich frühzeige Beratung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Neuer Partner: Wann fällt der Unterhalt weg?</title>
		<link>http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/8/neuer-partner-wann-faellt-der-unterhalt-weg/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neuer-partner-wann-faellt-der-unterhalt-weg</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 08:34:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt immer mehr Patchworkfamilien. Es haben sich also immer mehr schon während der Trennung oder nach der Scheidung einem neuen Partner zugewandt. Der Unterhalt zahlende Mann möchte natürlich keinen Unterhalt mehr zahlen,  wenn seine Exfrau mit einem neuen Partner &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/8/neuer-partner-wann-faellt-der-unterhalt-weg/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt immer mehr Patchworkfamilien. Es haben sich also immer mehr schon während der Trennung oder nach der Scheidung einem neuen Partner zugewandt. Der Unterhalt zahlende Mann möchte natürlich keinen Unterhalt mehr zahlen,  wenn seine Exfrau mit einem neuen Partner zusammen ist. Doch wann darf er den Unterhalt einbehalten? Im Gesetz, genauer im <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1579.html" target="_blank">§ 1579 Nr. 2 BGB</a>, heißt es dazu, dass der Unterhalt verwirkt ist, wenn der  der andere in einer <strong>verfestigten Lebensgemeinschaft</strong> ist. Aber wann ist dies der Fall? Bis vor einigen Jahren ist die Rechtsprechung fast einheitlich von einem zwei- bis dreijährigen Zusammenleben mit dem neuen Partner ausgegangen. Diese starre Grenze wird seit der Unterhaltsreform 2008 so nicht mehr eingehalten.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.traphan.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<p>Der Begriff &#8220;verfestigte Lebensgemeinschaft&#8221; ist erst 2008 ins Gesetz aufgenommen worden. Unklar ist, was genau mit einer solchen Gemeinschaft gemeint ist. Klar ist, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht nur bei einem langen Zusammenwohnen vorliegt.</p>
<p>In den letzten Jahren haben sich in der Rechtsprechung einige Kriterien heruasgebildet, die für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen:</p>
<ul>
<li>über einen längeren (oft reicht ein Jahr) Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt</li>
<li>Erscheiungsbild in der Öffentlichkeit</li>
<li>größere gemeinsame Investitionen (z.B. Immobilien)</li>
<li>Dauer der Verbindung</li>
<li>gemeinsames Wirtschaften (nicht nur von Kleinigkeiten)</li>
</ul>
<p>Das Erscheinungsbild des neuen Paares in der Öffentlichkeit war früher eher nebensächlich, nimmt aber in der Rechtsprechung einen immer höheren Stellenwert ein:</p>
<ul>
<li>Wie verbringt das Paar die Freizeit?</li>
<li>Treten sie auf Familienfeiern (egal welche Seite!) gemeinsam als Paar auf?</li>
<li>Wie werden die Feiertage (Weihnachten, Ostern, Kommunion / Konfirmation  der Kinder) erlebt?</li>
<li>Testament bei dem Paar (Beweis ist schwierig!)</li>
<li>Füreinander Einstehen bei Krankheiten.</li>
<li>ausschließlich gemeinsame Urlaube</li>
</ul>
<p>Lebt das Paar nicht zusammen, müssen obige Kriterien über einen längeren Zeitraum vorliegen, damit eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden kann. Für den zahlungsunwilligen Exmann heißt dies allerdings, dass der die Checkliste beweisen muss, da er darlegen muss, dass seine Exfrau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies ist oft schwierig, weil er oft auf die Aussagen der Verwandten angewiesen ist, was zusätzlich für Konfliktpotential sorgt.</p>
<p>Die Rechtsprechung ist zwar nicht mehr so streng wie früher bei der Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft, aber dennoch sehr uneinheitlich. In der Praxis gibt es fast nur Einzelfallentscheidungen und noch kein richtiges Muster, welches man auf eine Vielzahl von Fällen anwenden kann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schulden bei Scheidung: Haftet der Ehepartner?</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 08:41:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir wollen uns scheiden lassen. Ich muss jetzt für seine /ihre Schulden haften. Richtig oder falsch? Falsch !!! Die Angst, für die Verbindlichkeiten des (Ex-) Partners zu haften, ist der weitverbreitetste Irrtum. Richtig ist: Jeder haftet nur für die Verbindlichkeiten, &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/10/schulden-bei-scheidung-haftet-der-ehepartner/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir wollen uns scheiden lassen. Ich muss jetzt für seine /ihre Schulden haften. Richtig oder falsch?<img title="Weiterlesen..." src="http://www.traphan.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><strong></strong></p>
<p><strong>Falsch !!!</strong></p>
<p>Die Angst, für die Verbindlichkeiten des (Ex-) Partners zu haften, ist der weitverbreitetste Irrtum.<span id="more-10"></span></p>
<p>Richtig ist: Jeder haftet nur für die Verbindlichkeiten, die er selbst eingegangen ist. Es ist also egal, ob mein Mann/meine Frau viele Schulden bei der Bank, beim Autohaus, bei Kaufhäusern usw. hat. Nur er/sie muss für die Rückzahlung gerade stehen.</p>
<p>Etwas anderes ist es, wenn man selbst die Darlehensverträge mit unterschrieben hat. Dann haftet man auch mit für die Rückzahlung, auch wenn der Partner ein höheres Einkommen hat.</p>
<p>Jedenfalls kann sich der Kreditgeber nur an den halten, der im Kreditvertrag als Darlehensnehmer aufgeführt ist.</p>
<p>Allerdings kann es sich auf den Unterhalt auswirken, wenn der Partner viele (ehebedingte) Schulden hat. Durch die Rückzahlung der Raten verringert sich das leistungsfähige Einkommen zur Berechnung des Unterhalts.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt für das Kind auch in den Ferien?</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 08:46:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/?p=13</guid>
		<description><![CDATA[Unterhalt fürs Kind auch an den Besuchswochenenden und in den Ferien? Richtig oder falsch? Richtig !!! Väter meinen häufig, dass sie den Kindesunterhalt (zur Hälfte) kürzen können, wenn das Kind zwei Wochen mit ihm Urlaub macht. Auch zahlen manche nicht &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/13/unterhalt-fuer-das-kind-auch-in-den-ferien/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unterhalt fürs Kind auch an den Besuchswochenenden und in den Ferien? Richtig oder falsch?<img title="Weiterlesen..." src="http://www.traphan.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><strong></strong></p>
<p><strong>Richtig !!!</strong></p>
<p>Väter meinen häufig, dass sie den Kindesunterhalt (zur Hälfte) kürzen können, wenn das Kind zwei Wochen mit ihm Urlaub macht. Auch zahlen manche nicht den vollen Satz, weil sich der Nachwuchs zwei oder mehr Wochenenden pro Monat bei Papa aufhält.</p>
<p>Dies ist ein Irrtum. Diese Umgangszeiten fallen nicht ins Gewicht, weil alle laufenden Kosten bei der Mutter wie Miete, Versicherungen, Vereinsbeiträge, Kleidung, Nebenkosten, Kosten für Betreuung, Instrument, Sport etc. weiterlaufen. Genau aus diesem Grund rechnet die Düsseldorfer Tabelle mit Pauschalen und nicht mit den tatsächlich anfallenden Kosten.</p>
<p>&#8220;Ersparte Aufwendungen&#8221; wie Essen an den Besuchswochenenden oder einmal pro Jahr ein Urlaub können deshalb keine Berücksichtigung finden.</p>
<p>Etwas anderes gilt höchstens bei dem sogenannten Wechselmodell: Hierbei hält sich das Kind bei der Mutter dauerhaft genau gleich viel auf wie beim Vater. Dieser Ansatz ist aber in der Praxis recht selten und auch nicht praktikabel, weil hier ein Höchstmaß an Kommunikation und Abstimmungsfähigkeit bei den Eltern gefragt ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hochzeit: Alles gehört uns zur Hälfte?</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 08:48:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Hochzeit gehört alles uns beiden zur Hälfte. Richtig oder falsch? Falsch !!! Jeder behält weiterhin sein eigenes Vermögen nach der Heirat. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich also nichts. Falls nichts ehevertraglich vereinbart wurde, besteht der gesetztliche Güterstand der &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/15/hochzeit-alles-gehoert-uns-zur-haelfte/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Hochzeit gehört alles uns beiden zur Hälfte.<br />
Richtig oder falsch?<img title="Weiterlesen..." src="http://www.traphan.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><strong></strong></p>
<p><strong>Falsch !!!</strong></p>
<p>Jeder behält weiterhin sein eigenes <strong>Vermögen nach der Heirat</strong>. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich also nichts.</p>
<p>Falls nichts ehevertraglich vereinbart wurde, besteht der gesetztliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, der jeder sein Vermögen (und auch seine Schulden!) behält.</p>
<p>Im Falle einer Scheidung ist aber derjenige, der mehr in der Ehezeit erwirtschaftet hat, verpflichtet, dem anderen die Hälfte des Überschusses abzugeben. Dies nennt man den Zugewinnausgleich. Dieser Anspruch richtet sich nur auf Geld &#8211; man kann also nicht die Immobilie oder einen bestimmten Vermögensgegenstand vom Partner verlangen.</p>
<p>Wenn beispielsweise der Mann zur Zeit der Trennung/Scheidung genauso viel Vermögen hat wie zur Zeit der Hochzeit, muss er nichts abgeben. Keineswegs gehört dann der Frau die Hälfte seines Vermögens, wie aber irrtümlich oft angenommen wird.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schwiegerkinder haften niemals für den Heimaufenthalt der Schwiegereltern – oder doch?</title>
		<link>http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/17/schwiegerkinder-haften-niemals-fuer-den-heimaufenthalt-der-schwiegereltern-oder-doch/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schwiegerkinder-haften-niemals-fuer-den-heimaufenthalt-der-schwiegereltern-oder-doch</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Jun 2011 08:49:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Mein Vater muss ins Heim!  Mit steigender Lebenserwartung ist die Zahl solcher Fälle in den letzten Jahren stark angestiegen, so dass sich die Kinder immer häufiger mit der Frage auseinandersetzen müssen, was auf sie zukommt – häufig in einer Lebensphase, &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/17/schwiegerkinder-haften-niemals-fuer-den-heimaufenthalt-der-schwiegereltern-oder-doch/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Vater muss ins Heim!  Mit steigender Lebenserwartung ist die Zahl solcher Fälle in den letzten Jahren stark angestiegen, so dass sich die Kinder immer häufiger mit der Frage auseinandersetzen müssen, was auf sie zukommt – häufig in einer Lebensphase, in der die eigenen Kinder noch in Ausbildung sind und das Eigenheim noch nicht abgezahlt ist<img title="Weiterlesen..." src="http://www.traphan.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" />Wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen, ist es zunächst für alle Beteiligten eine emotionale Belastung.</p>
<p>Spätestens wenn das Einkommen des pflegebedürftigen Elternteils nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken, kommen für die Kinder auch finanzielle Sorgen hinzu: Der in Vorleistung tretende Sozialträger schreibt die Kinder an, inwieweit sie die vorgeschossenen Heimkosten erstatten müssen.</p>
<p>Nur die Kinder? Was ist aber mit den Schwiegerkindern? Was ist, wenn Frau Müller in Teilzeit 800,&#8211; € pro Monat verdient, ihre Mutter ins Pflegeheim kommt und Herr Müller 7.000,&#8211; € netto im Monat nach Hause bringt?</p>
<p>Früher hieß es immer eindeutig, gut verdienende Schwiegerkinder hätten nichts zu befürchten, weil sie nicht für die Eltern des Ehepartners haften.</p>
<p>Richtig ist, dass vermögende und gut verdienende Schwiegerkinder zwar nicht vom Sozialträger direkt in Anspruch genommen werden können. Allerdings hat die Rechtsprechung die Schwiegerkindhaftung durch die HIntertür eingeführt, da im konkreten Fall Frau Müllers Anspruch gegen ihren Mann auf Familienunterhalt Berücksichtigung finden wird.</p>
<p>Ähnlich wie bei einer Trennung / Scheidung wird ausgerechnet, welchen Anteil das Einkommen des Kindes am Familieneinkommen hat und welche Ersparnisse sich dadurch ergeben, dass der Partner deutlich mehr verdient. Diese Quote (Anteil am Gesamtfamilienunterhalt) wird dann vom Sozialträger zugrunde gelegt.</p>
<p>Auch bei Schwiegerkindern lohnt es sich also durchaus, genau zu schauen, welche Posten im &#8220;Ernstfall&#8221; noch vom Nettolohn abgezogen werden können (Fahrtkosten, private oder zusätzliche Krankenvorsorge, private Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens abziehbar&#8230;)</p>
<p>Je geringer das Familieneinkommen ist, desto weniger kann der Sozialträger verlangen.</p>
<p>Sinnvoll ist es, sich beraten zu lassen, wenn absehbar ist, dass der Heimfall demnächst droht. Hat der Sozialträger erst einmal zur Auskunft über das Einkommen aufgefordert, sind viele Gestaltungsmöglichkeiten verwehrt.</p>
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		<title>Elternunterhalt &#8211; Fahrtkosten zum Pflegeheim abzugsfähig</title>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 08:52:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer für die Eltern Heimkosten an das Sozialamt  erstatten muss, kann die Fahrtkosten für die Besuche der Eltern bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen.Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.01.2011, Az II &#8211; 7 UF 99/10, nun &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/20/elternunterhalt-fahrtkosten-zum-pflegeheim-abzugsfaehig/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer für die Eltern Heimkosten an das Sozialamt  erstatten muss, kann die Fahrtkosten für die Besuche der Eltern bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.traphan.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" />Dies hat das <strong>Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.01.2011</strong>, Az II &#8211; 7 UF 99/10, nun entschieden.</p>
<p>Wenn die <strong>Eltern ins Pflegeheim </strong>kommen, schießt oft das Sozialamt die Kosten vor, weil der Pflegebedürftige nicht genug Einkommen hat. Das Sozialamt holt sich die vorgeschossenen Gelder von den Kindern wieder.</p>
<p>Dabei wird nach dem individuellen Einkommen der Kinder geschaut, wieviel er erstatten muss. Vom Nettoeinkommen sind auch Posten wie private Altersvorsorge, Darlehen, Fahrtkosten zur Arbeit usw abziehbar. Wenn dann mehr als <strong>1.500 € (= Selbstbehalt)</strong> übrig bleiben, muss das Kind ans Sozialamt zahlen.</p>
<p>Nun hat das OLG  entschieden, dass auch <strong>Fahrtkosten zum Pflegeheim</strong> der Mutter vom Nettoeinkommen abgezogen werden kann. In dem konkreten Fall ist eine Tochter jedes Wochenende zum recht weit entfernten Pflegeheim gefahren, um ihre Mutter zu besuchen.</p>
<p>Das Amtsgericht hatte zuvor die Fahrtkosten nicht anerkannt, so dass die Tochter bei einem Nettogehalt von ca 1.730,&#8211; € etwas ans Sozialamt zahlen musste, obschon sie noch  private Altersvorsorgekosten in Abzug gebracht hatte.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf jedoch war der Meinung, dass es eine unbillige Härte sei, die Fahrtkosten nicht anzuerkennen. Ansonsten würde die übermäßige Zahlung ans Sozialamt dazu führen, dass die Tochter ihre wöchentlichen Besuche ihrer Mutter deutlich einschränken müsste, weil sie nicht mehr über genug Mittel für die Besuche verfügt.</p>
<p>Die wöchentlichen Besuche dienen dem familiären Zusammenhalt und sind deshalb schützenswert.</p>
<p>Eine erfreuliche und vor allem menschliche Entscheidung !</p>
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		<title>Mehr Unterhalt für geschiedene Ehefrauen</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 08:54:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgt für große Überraschung: Wurde bisher die 2. Ehefrau des Mannes bei der Unterhaltsberechnung für die geschiedene Frau berücksichtigt, soll nun wieder so gerechnet werden wie zur Zeit der Scheidung. Was bedeutet das für Geschiedene? &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/23/mehr-unterhalt-fuer-geschiedene-ehefrauen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgt für große Überraschung: Wurde bisher die 2. Ehefrau des Mannes bei der Unterhaltsberechnung für die geschiedene Frau berücksichtigt, soll nun wieder so gerechnet werden wie zur Zeit der Scheidung.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.traphan.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<h2>Was bedeutet das für Geschiedene?</h2>
<p>Bisher wurde nach dem BGH wie folgt gerechnet:</p>
<p>Der Mann verdient 2500,&#8211; € netto (Kindesunterhalt und sog. Erwerbstätigenbonus schon abgezogen), die 1. Frau verdient 400,&#8211; €. Die 1. Frau bekommt 2500,&#8211; € &#8211; 400,&#8211; € = 2100,&#8211; € : 2 = 1050,&#8211; €.</p>
<p>Der Mann heiratet wieder, die 2. Frau verdient nichts. Die Einkommen aller werden zusammengerechnet:<br />
2500,&#8211; € + 400,&#8211; € + 0,&#8211; € = 2900,&#8211; € : 3 = <strong>967,&#8211; €</strong>.(= neuer Bedarf der 1. Frau nach der sogenannten Dreiteilungsmethode .</p>
<p>Der BGH hat diese Berechnung mit den gewandelten ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Es sollte deutlich werden, dass die Ehe nicht mehr unbedingt ein Leben lang hält und deshalt die Eigenverantwortung groß geschrieben werden muss.</p>
<p>Diese Ansicht hält das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.01.2011<br />
(1 BvR 918/10) für verfassungswidrig. Obiger Rechenweg belastet einseitig die 1. Frau zugunsten des Mannes und dessen neuer Frau.</p>
<h2>Und jetzt?</h2>
<p>Eine Neuberechnung erfolgt nicht automatisch, sonder nur auf Antrag beim Gericht. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem Mann kann aber sinnvoll sein.</p>
<p>Übrigens: Der Kindesunterhalt ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Wenn zum Beispiel Kinder aus 1. und 2. Ehe vorhanden sind, sind diese immer den Frauen vorrangig. Vor Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist auf jeden Fall der Kindesunterhalt abzuziehen.</p>
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		<title>Die Eltern kommen ins Heim &#8211; Muss ich für die Kosten aufkommen?</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 08:55:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwältin für Familienrecht Simone Graute</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Es geschieht aufgrund der höheren Lebenserwartung oder Krankheit immer häufiger, dass ein Elternteil ins Heim kommt. Meist reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen aber nicht aus, um die Heimkosten abzudecken. Dann geht in der Regel zunächst ein Sozialträger mit den Kosten &#8230; <a href="http://www.fachanwalt-familienrecht-essen.de/25/die-eltern-kommen-ins-heim-muss-ich-fuer-die-kosten-aufkommen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es geschieht aufgrund der höheren Lebenserwartung oder Krankheit immer häufiger, dass ein Elternteil ins Heim kommt. Meist reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen aber nicht aus, um die Heimkosten abzudecken. Dann geht in der Regel zunächst ein Sozialträger mit den Kosten in Vorlage. Dieser versucht, sich die verauslagten Kosten von den Kindern erstatten zu lassen. Was aber, wenn das Kind schon seit Jahren oder Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zum Elternteil hatte?<img title="Weiterlesen..." src="http://www.traphan.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" />Unabhängig von der Frage, ob das Kind selbst leistungsfähig zur Zahlung des Unterhalts ist, muss das Kind darauf achten und gegebenenfalls geltend machen, ob der Unterhalt nicht verwirkt ist (gem. <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1611.html" target="_blank">§ 1611 BGB</a>).</p>
<p><em>Berechnung stark vereinfacht:<br />
Monatlicher Nettoverdienst des unterhaltspflichtigen Kindes<br />
./. Unterhalt für Kinder und Frau<br />
./. Schulden, die vor Kenntnis vom Heimbezug des Elternteils entstandenen sind</em></p>
<p>Wenn mehr als 1.500,&#8211; € <em>übrig bleiben </em><em>[</em><em>Wert wird regelmäßig angepasst], muss von dem Überschuss die Hälfte erstattet werden.</em></p>
<p>Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein schuldhaftes Fehlverhalten des Elternteils so stark wiegt, dass die Kinder nicht in Anspruch genommen werden können. Dies ist zum Beispiel in einem Fall bejaht worden, in dem das kleine Kind von der Mutter verlassen wurde, weil die Mutter ausgewandert ist und eine andere Familie gegründet hat. Das Kind wurde von Verwandten versorgt und hatte seit dem Kindesalter keinen Kontakt mehr zur Mutter.</p>
<p>Ähnlich wird man die Fälle sehen können, in denen z.B. Alkoholsucht verhindert, dass die Eltern sich um die Kinder kümmern und diese deshalb fremdbetreut werden. Hier ist es unbillig, sich auf den Elternunterhaltsanspruch zu berufen, da der bedürftige Elternteil selbst seine Unterhalts- und Versorgungspflicht dem Kind gegenüber grob vernachlässigt hat.</p>
<p>Etwas anderes ist es, wenn eine schicksalsbedingte psychische Krankheit verhindert, dass sich die Eltern um das Kind kümmern können. In diesem Fall, so eine neue Entscheidung des BGH vom 15.09.2010, wiegt die familiäre Solidarität mehr, als die finanzielle Last dem Staat aufzubürden. Dies gilt auch dann, wenn sehr lange kein Kontakt mehr zwischen Elternteil und Kind bestand.</p>
<p>Auch (leider nicht selten anzutreffende) Streitereien, aufgrund derer der Kontakt zu den Eltern abgebrochen wurde, verhindert nicht, dass man vom Sozialhilfeträger zur Kasse gebeten werden kann, wenn die Eltern ins Heim kommen.</p>
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