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Pflegeheimkosten und Papierkrieg mit den Sozialämtern sind ärgerlich und unvermeidlich, aber….

…in der Regel nichts Existenzbedrohliches für die Kinder, obschon natürlich emotional und finanziell  belastend. Beim Elternunterhalt sorgen Freibeträge und Selbstbehalte (1.500 € bzw. 2700 € netto monatlich bei Verheirateten)  dafür, dass die Kinder nicht selber als Sozialfälle enden. Auch bestimmtes Schonvermögen darf nicht angetastet werden. Was allerdings Schonvermögen ist, ist beim Elternunterhalt nicht immer einfach einzuordnen.

Das Wichtigste vorab: Der Pflegebedürftige muss sein gesamtes laufendes Einkommen (Rente, Mieteinnahmen…) sowie sein gesamtes Vermögen für die Pflegekosten einsetzen. Hierbei darf er allenfalls eine kleine Rücklage für die Beerdigung (meist Sterbeversicherung) behalten.

Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, werden die Kinder angeschrieben.

Schnell tauchen dann Existenzsorgen auf. Folgende Ratschläge helfen, gelassen die Problematik anzugehen:

  • Ruhe bewahren! Bereits wenn die Heimunterbringung droht (aber noch nicht eingetreten ist), lassen sich Vermögenswerte  und Einkommensverhältnisse überprüfen und gegebenenfalls regulieren.
  • Ein selbstgenutztes Eigenheim der Kinder muss weder verkauft noch belastet werden.
  • Es ist mittlerweile Standard und in den meisten Richtlinien der Oberlandesgerichte enthalten, dass 5 % des Bruttolohns als zusätzliche Altersvorsorge eingesetzt werden darf.
  • Bei sonstigen Ersparnissen gibt es üblicherweise keine Pauschale. Es wird geschaut, ob die Ersparnisse einer der jeweiligen Familiensituation angemessene (Alters-)vorsorge dienen. Hierzu gehören zum Beispiel :

Rücklagen für Ersatzanschaffung (altes Auto) oder nötige Reparaturen
Ansparungen für Kinderausbildung
im Rentenversicherungsverlauf sind Lücken, die das Kind mit
Sparguthaben kompensieren will

  • Beim Elternunterhalt muss das Kind seinen angemessenen Lebensstandard nicht aufgeben.
  • Sozialträger haben unterschiedliche Richtlinien, welche Posten vom Einkommen abzugsfähig sind und welche Schonvermögen darstellen. Ob die Richter dies im Zweifel auch so sehen, ist allerdings eine ganz andere Frage! Aus diesem Grund empfiehlt sich frühzeige Beratung.

 

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