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Elternunterhalt – Fahrtkosten zum Pflegeheim abzugsfähig

Wer für die Eltern Heimkosten an das Sozialamt  erstatten muss, kann die Fahrtkosten für die Besuche der Eltern bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen.Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.01.2011, Az II – 7 UF 99/10, nun entschieden.

Wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen, schießt oft das Sozialamt die Kosten vor, weil der Pflegebedürftige nicht genug Einkommen hat. Das Sozialamt holt sich die vorgeschossenen Gelder von den Kindern wieder.

Dabei wird nach dem individuellen Einkommen der Kinder geschaut, wieviel er erstatten muss. Vom Nettoeinkommen sind auch Posten wie private Altersvorsorge, Darlehen, Fahrtkosten zur Arbeit usw abziehbar. Wenn dann mehr als 1.500 € (= Selbstbehalt) übrig bleiben, muss das Kind ans Sozialamt zahlen.

Nun hat das OLG  entschieden, dass auch Fahrtkosten zum Pflegeheim der Mutter vom Nettoeinkommen abgezogen werden kann. In dem konkreten Fall ist eine Tochter jedes Wochenende zum recht weit entfernten Pflegeheim gefahren, um ihre Mutter zu besuchen.

Das Amtsgericht hatte zuvor die Fahrtkosten nicht anerkannt, so dass die Tochter bei einem Nettogehalt von ca 1.730,– € etwas ans Sozialamt zahlen musste, obschon sie noch  private Altersvorsorgekosten in Abzug gebracht hatte.

Das OLG Düsseldorf jedoch war der Meinung, dass es eine unbillige Härte sei, die Fahrtkosten nicht anzuerkennen. Ansonsten würde die übermäßige Zahlung ans Sozialamt dazu führen, dass die Tochter ihre wöchentlichen Besuche ihrer Mutter deutlich einschränken müsste, weil sie nicht mehr über genug Mittel für die Besuche verfügt.

Die wöchentlichen Besuche dienen dem familiären Zusammenhalt und sind deshalb schützenswert.

Eine erfreuliche und vor allem menschliche Entscheidung !

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