Eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgt für große Überraschung: Wurde bisher die 2. Ehefrau des Mannes bei der Unterhaltsberechnung für die geschiedene Frau berücksichtigt, soll nun wieder so gerechnet werden wie zur Zeit der Scheidung.
Was bedeutet das für Geschiedene?
Bisher wurde nach dem BGH wie folgt gerechnet:
Der Mann verdient 2500,– € netto (Kindesunterhalt und sog. Erwerbstätigenbonus schon abgezogen), die 1. Frau verdient 400,– €. Die 1. Frau bekommt 2500,– € – 400,– € = 2100,– € : 2 = 1050,– €.
Der Mann heiratet wieder, die 2. Frau verdient nichts. Die Einkommen aller werden zusammengerechnet:
2500,– € + 400,– € + 0,– € = 2900,– € : 3 = 967,– €.(= neuer Bedarf der 1. Frau nach der sogenannten Dreiteilungsmethode .
Der BGH hat diese Berechnung mit den gewandelten ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Es sollte deutlich werden, dass die Ehe nicht mehr unbedingt ein Leben lang hält und deshalt die Eigenverantwortung groß geschrieben werden muss.
Diese Ansicht hält das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.01.2011
(1 BvR 918/10) für verfassungswidrig. Obiger Rechenweg belastet einseitig die 1. Frau zugunsten des Mannes und dessen neuer Frau.
Und jetzt?
Eine Neuberechnung erfolgt nicht automatisch, sonder nur auf Antrag beim Gericht. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit dem Mann kann aber sinnvoll sein.
Übrigens: Der Kindesunterhalt ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Wenn zum Beispiel Kinder aus 1. und 2. Ehe vorhanden sind, sind diese immer den Frauen vorrangig. Vor Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist auf jeden Fall der Kindesunterhalt abzuziehen.