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Die Eltern kommen ins Heim – Muss ich für die Kosten aufkommen?

Es geschieht aufgrund der höheren Lebenserwartung oder Krankheit immer häufiger, dass ein Elternteil ins Heim kommt. Meist reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen aber nicht aus, um die Heimkosten abzudecken. Dann geht in der Regel zunächst ein Sozialträger mit den Kosten in Vorlage. Dieser versucht, sich die verauslagten Kosten von den Kindern erstatten zu lassen. Was aber, wenn das Kind schon seit Jahren oder Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zum Elternteil hatte?Unabhängig von der Frage, ob das Kind selbst leistungsfähig zur Zahlung des Unterhalts ist, muss das Kind darauf achten und gegebenenfalls geltend machen, ob der Unterhalt nicht verwirkt ist (gem. § 1611 BGB).

Berechnung stark vereinfacht:
Monatlicher Nettoverdienst des unterhaltspflichtigen Kindes
./. Unterhalt für Kinder und Frau
./. Schulden, die vor Kenntnis vom Heimbezug des Elternteils entstandenen sind

Wenn mehr als 1.500,– € übrig bleiben [Wert wird regelmäßig angepasst], muss von dem Überschuss die Hälfte erstattet werden.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein schuldhaftes Fehlverhalten des Elternteils so stark wiegt, dass die Kinder nicht in Anspruch genommen werden können. Dies ist zum Beispiel in einem Fall bejaht worden, in dem das kleine Kind von der Mutter verlassen wurde, weil die Mutter ausgewandert ist und eine andere Familie gegründet hat. Das Kind wurde von Verwandten versorgt und hatte seit dem Kindesalter keinen Kontakt mehr zur Mutter.

Ähnlich wird man die Fälle sehen können, in denen z.B. Alkoholsucht verhindert, dass die Eltern sich um die Kinder kümmern und diese deshalb fremdbetreut werden. Hier ist es unbillig, sich auf den Elternunterhaltsanspruch zu berufen, da der bedürftige Elternteil selbst seine Unterhalts- und Versorgungspflicht dem Kind gegenüber grob vernachlässigt hat.

Etwas anderes ist es, wenn eine schicksalsbedingte psychische Krankheit verhindert, dass sich die Eltern um das Kind kümmern können. In diesem Fall, so eine neue Entscheidung des BGH vom 15.09.2010, wiegt die familiäre Solidarität mehr, als die finanzielle Last dem Staat aufzubürden. Dies gilt auch dann, wenn sehr lange kein Kontakt mehr zwischen Elternteil und Kind bestand.

Auch (leider nicht selten anzutreffende) Streitereien, aufgrund derer der Kontakt zu den Eltern abgebrochen wurde, verhindert nicht, dass man vom Sozialhilfeträger zur Kasse gebeten werden kann, wenn die Eltern ins Heim kommen.

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