Oft kommen trennungs- bzw. scheidungswillige Mandanten, die an einer gütlichen Auseinandersetzung der dann zu regelnden Angelegenheiten interessiert sind. Der Unterhalt für Ehegatten und Kinder soll einvernehmlich geregelt werden. Diese Einstellung ist schon im Hinblick auf die Kinder sehr zu begrüßen. Regelmäßig taucht dann immer wieder die Frage auf, ob das Paar einen gemeinsamen Anwalt beauftragen kann, denn “Freunde/Kollegen/Verwandte hatten bei deren Trennung auch nur einen Anwalt”. Noch immer ist der Mythos des gemeinsamen Anwaltes bei den Mandanten weit verbreitet. Allerdings kann es einen Rechtsanwalt für beide Parteien naturgemäß nicht geben. Der Anwalt ist aufgrund seines Berufsbildes -im Gegensatz zum Richter- gerade nicht neutral, sondern parteiisch zugunsten seines Mandanten. Er ist demnach ein einseitiger Interessenvertreter. Beispielsweise kann er nicht einerseits dem Mann raten, er solle noch schnell eine private Altersvorsorgeversicherung in Höhe von 4 % seines Bruttoeinkommens abschließen, damit die Exfrau weniger Unterhalt erhält und andererseits seiner Frau raten, sie habe angesichts ihres Alters /des Alters der Kinder / Krankheit usw. keine Erwerbsobliegenheit. Dass hier Interessenkollisionen vorprogrammiert sind, liegt auf der Hand.
Allergrößte Vorsicht ist geboten, wenn der (Ex-)Partner mitteilt, er habe den Unterhalt von seinem Rechtsanwalt ausrechnen lassen, der für beide eine “maßgeschneiderte” und sachgerechte Lösung gefunden hätte, so dass der andere keinen Anwalt brauche.
Hier empfiehlt sich besondere Vorsicht und Kontrolle, die der andere bei den komplexen Berechnungen im Unterhalt und Zugewinnausgleich ohne professionelle Hilfe nicht vornehmen kann.
Seien Sie gewiss, dass der Anwalt des Partners den Unterhalt für seinen Mandanten (=Auftraggeber und Rechnungsempfänger) wohlwollend gerechnet und dessen Interessen berücksichtigt hat.
Es gibt nur einen denkbaren Fall, wo ein Partner nicht unbedingt einen Anwalt benötigt: Bei einer Scheidung, bei der alle Folgesachen (Unterhalt, Vermögensfragen, Sorge- und Umgangsrecht) bereits geregelt sind, kann es ausreichen, dass man der Scheidung (ohne Anwalt) zustimmt, wenn der Partner durch seinen Anwalt vorher die Scheidung bei Gericht beantragt hat. In einem solchen Fall kann man also der Scheidung zustimmen, aber mangels Anwalt keinen eigenen Anwalt stellen. Dies bedeutet, wenn die Gegenseite (aus welchen Gründen auch immer) den Scheidungsantrag durch seinen Anwalt zurücknimmt, hat man selbst in diesem Moment keine Handhabe, einen eigenen Scheidungsantrrag zu stellen. Das Verfahren ist in dem Fall somit beendet.