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Scheidung – was passiert mit unserem Vermögen?

Wenn ein Paar heiratet, macht es sich wenig Gedanken darüber, was mit einzelnen Vermögenswerten geschieht. Es ist klar, dass zusammen gewirtschaftet, gespart, angeschafft und ausgegeben wird. Erst wenn die Ehe in die Brüche geht, denken viele erstmals darüber nach, wem jezt was gehören soll.Ein Ehepaar, das beim Notar keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft- was ist das eigentlich?

Entgegen der landlläufigen Meinung bleiben die Vermögenswerte im Eigentum desjenigen, dem sie gehören. Es gibt also kein automatisches “Unser”. Das Auto oder die Wohnung, die einer auf seinem Namen gekauft hat, wird ihm auch nach der Trennung /Scheidung gehören.

Zugewinngemeinschaft heißt nichts anderes,  als dass derjenige, der in der Ehe mehr erwirtschaftet hat, dem anderen ausgleichspflichtig ist. Der Grundgedanke hierbei ist, dass der eine Partner (häufig der Mann) nicht so viel Vermögen hätte anhäufen können, wenn ihm der andere (meist die Kinder betreuende Frau) nicht den Rücken freigehalten hätte.

Es soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten gleichermaßen am Vermögenszuwachs in der Ehe teilnehmen.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Man errechnet für beide Ehegatten getrennt den sogenannten Zugewinn. Dieser setzt sich aus den Vermögenspositionen zweier Stichdaten zusammen.

Der erste Stichtag ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Bei der Trennung muss ermittelt werden, was genau an Vermögenswerten (Abgrenzung zum Hausrat folgt demnächst) vorhanden ist (Sparbücher, Lebensversicherung, sonst. Wertpapiere, wertvoller Schmuck, Auto etc). Das Ergebnis ist das sogenannte Anfangsvermögen.

Der zweite Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Gericht beim Partner zugestellt wurde (obwohl Auseinandersetzung und Berechnung bereits oft früher erfolgen, hierzu ebenfalls demnächst mehr). Für diesen Stichtag ist ebenfalls eine Vermögensliste zu erstellen. Das Ergebnis ist das Endvermögen.

Jetzt folgt die einfache Formel:

Endvermögen minus Anfangsvermögen gleich Zugewinn

Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses abgeben.

Dem kühnen Rechner wird sofort einleuchten, dass er bei der Auseinandersetzung seinen Zugewinn kleinhalten muss, um möglichst wenig ausgleichen zu müssen. Dies funktioniert am besten, wenn das Anfangsvermögen möglichst hoch und das Endvermögen möglichst niedrig ist.

Achhtung:   Aus der Berechnung folgt, dass man keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände oder Wertpapiere hat, die dem anderen gehören. De Zugewinnausgleich beinhaltet lediglich einen Ausgleich in Geld.

Außerdem kann man gar nicht häufig genug betonen, dass es lediglich auf die Vermögenspositionen der Stichtage ankommt, was in der Ehezeit verzehrt wurde, ist unerheblich. Ausnahmen ergeben sich allerdings in der Trennungszeit noch vor Zustellung des Schreidungsantrags: Während der Trennungszeit muss man vorsichtig sein mit Vermögensverschiebungen, da unter Umständen nachgewiesen werden muss, dass man nicht sein Vermögen zu reduzieren, um den Partner zu schädigen.

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