Mit steigender Lebenserwartung nimmt auch die Zahl der Pflegebedürftigen zu.
Leider reicht die Rente, das Vermögen und die Pflegeversicherung meist nicht aus, um die Heimkosten zu zahlen. Dann geht ein Sozialträger in Vorlage und versucht, sich die Kosten von den Kindern zurückzuholen.
Der pflegebedürftige Elternteil hat oft in guten Zeiten seinen Kindern Vermögenswerte (größere Geldsummen oder Immobilien) verschenkt.
Die Sorge der Kinder ist groß, dass das Sozialamt diese Schenkungen zurückfordern kann.
Es gibt (vereinfacht) folgende Varianten:
- Die Schenkung ist länger als 10 Jahre her:
Die Schenkung kann nicht mehr zurückgefordert werden. Manchmal hat das Kind aber ein Haus bekommen unter der Voraussetzung, dass die Eltern ein Wohnrecht haben. Da der Pflegebedürftige das Wohnrecht aber nicht mehr ausüben kann, rechnet der Sozialträger so, als habe das Kind weitere Einkünfte in Höhe der ortüblichen Miete. Dies ist unzulässig. Die Rechtsprechung sagt eindeutig, dass allenfalls ersparte Aufwendungen dem Einkommen der Kinder hinzugerechnet werden können.
Also: Welche Kosten fallen konkret dadurch weg, dass die Mutter ins Heim gekommen ist? Hier zählen zum Beispiel Heizung und sonstige Nebenkosten, Instandhaltungskosten und ggf. Heimpflegekosten.
Tipp: Lassen Sie sich nicht darauf ein, dass der Sozialträger die ortübliche Miete für die ehemals vom Elternteil genutzte Wohnung in Ansatz bringt. Legen Sie gegebenenfalls Widerspruch ein und lassen Sie sich eingehend beraten.
2. Die Schenkung ist noch nicht 10 Jahre her:
Das Geschenk kann gemäß § 528 I BGB zurückgefordert werden, wenn der Schenker (also der Pflegebedürftige) verarmt ist.
Zunächst muss also alles eingesetzt werden, bevor das Geschenk zurückgefordert wird.
Es muss aber nicht das ganze Geschenk zurückgegeben werden, sondern es reicht die Zahlung der monatlichen ungedeckten Heimkosten, maximal so lange, bis der Wert des Geschenkes erschöpft ist.
Der Sozialträger kann das Geschenk aber nicht zurückfordern, wenn
- der Beschenkte bei Rückgabe des Geschenkwertes außerstande ist, seinen standesgemäßen Unterhalt und den seiner Familie zu erfüllen. Nach Abzug aller Lasten müssen als 1.500,– € (bzw. 2.700,– € bei Familien) übrigbleiben.
- das Geschenk ein selbstgenutztes Eigenheim ist. Der Wert dieses Objektes bleibt außer Betracht. Allerdings kann ein Wohnvorteil wegen des mietfreien Wohnens angerechnet werden.
Übrigens: Hat das Kind ein Mietshaus geschenkt bekommen, will der Sozialträger häufig gar nicht unbedingt den Wert der Immobilie haben bzw. drängt nicht auf einen Verkauf. Oft reicht es , wenn die Mieteinnahmen zum Einkommen des Kindes dazugerechnet werden, so dass sie leistungsfähiger für die Heimkosten sind.
3. Zeitpunkt für Rückforderung der Schenkung:
Es kommt ausnahmsweise nicht auf die Überleitungsanzeige (=Schreiben, in dem der Sozialträger die ungedeckten Heimkosten dem Grunde nach beim Kind geltend macht und zur Auskunft der Einkommensverhältnisse auffordert) des Sozialträgers an, sonder auf den Zeitpunkt, zu dem die Bedürftigkeit eintritt:
Beispiel: Schenkung : 1.3.1999
Pflegebedürftigkeit : 5.8.2008
Sozialhilfebescheid: 1.5.2009
Obwohl der Bescheid außerhalb der 10 – Jahresfrist (sogenannte Revokationsfrist) liegt, kann die Schenkung unter Umständen zurückgefordert werden, da die Bedürftig vor Ablauf der 10 Jahre entstanden ist.
4. Unfair:
Manchmal hat ein Kind (10 Jahre vor dem Pflegefall) den Betrieb, den Hof, das Haus bekommen. Die Geschwister haben eine geringe Abfindung bekommen oder gehen leer aus. Dies kann auch sinnvoll sein, damit z.B. der Betrieb fortgeführt werden kann. Der Sozialhilfeträger wendet sich aber an alle Kinder wegen der Heimkosten. Er berücksichtigt nicht, dass ein Kind bereits Vermögen vom Pflegebedürftigen erhalten hat. Verdient das beschenkte Kind weniger als die anderen, müssen die Geschwister zahlen. Dies ist ungerecht, aber im Nachhinein nicht zu ändern.
Tipp: Gestalten Sie den Übergabevertrag so, dass auch die nicht beschenkten Kinder geschützt werden. Bedenken Sie also bei der Schenkung die Möglichkeit der Pflegebedürftigkeit