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Scheidung – schmutzige Scheidungstricks oder gütliche Einigung?

In letzter Zeit findet man immer häufiger in Zeitungen oder Zeitschriften wie “Bild” oder “Focus” Artikel, in denen es darum geht, wie man in der Trennung oder im Scheidungsverfahren den Expartner so fertig wie möglich macht, um so viel wie möglich “abzusahnen”.

Zum Teill sind dort sehr fragwürdige vermeintliche Tipps genannt, die oft zulasten der Kinder gehen.

Hier einige Tricks bzw. Tipps, die sich bwährt haben und solche, die Sie auf jeden Fall vergessen sollten.

EMPFEHLENSWERT

1. Nicht ohne Auskunft und Unterlagen gehen
Häufig geht ein Ehegatte unmittelbar nach einem Streit aus der Wohnung. Er nimmt nur ein paar Sachen mit und kriecht zunächst bei Verwandten oder Freunden unter, bevor er eine eigene Wohnung anmietet und dann den Rest seiner Sachen und Unterhalt holt.

So verständlich diese Reaktion nach einem schlimmen Streit sein mag – häufig erschwert diese Reaktion nachher Unterhaltsberechnungen und Vermögensauseinandersetzungen.

Jeder Familienrechtlicher hatte schon Mandanten in seiner Besprechung sitzen (meist Frauen), die gerne wüssten, wieviel Unterhalt und Vermögen ihnen zusteht. Leider haben sie keine Abrechnungen des Partners dabei und wissen auch nicht, wie hoch dessen monatliche Nettoeinkommen ist oder wie hoch die Guthaben in den Sparbüchern und Fonds sind. So muss dann erst umständlich schriftlich um Auskunft gebeten werden, damit man Informationen zum Gehalt erhält. Bei Selbständigen ist die Tendenz zum Mauern noch viel ausgeprägter.

Deshalb: Gehen Sie nicht ohne Kopien!! Auch wenn man selbstverständlich einen Anspruch auf Auskunft hat, verzögert sich alles ungemein, wenn man erst umständlich alles vom anderen anfordern muss. Kopieren Sie die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen (oder wenigstens die letzte Dezemberabrechnung, in der alle Beträge des Jahres aufaddiert sind), den letzten Steuerbescheid sowie die Versicherungsübersichten über Ihre Vermögensstände oder Darlehensverträge. Denken Sie auch an das Familienstammbuch. So kann Ihr Anwalt sofort zumindest vorläufig Unterhalt geltend machen, statt erst umständlich zur Auskunft aufzufordern.

2.  Beginn des Trennungsjahres klären:

Die meisten wissen, dass man ein Jahr getrennt leben muss, bevor man geschieden werden kann.

Viele wissen aber nicht, wann genau das Trennungsjahr zu laufen beginnt. Dies ist dann ein Problem, wenn einem an einer schnellen Scheidung gelegen ist und der andere lieber verheiratet bleiben möchte.

  • TIPP: Häufig ist es der Mann, der schnell aus der Trennungszeit herausmöchte, also geschieden werden möchte, weil der Ehegattenunterhalt nur für die Zeit nach der Scheidung befristet oder der Höhe nach begrenzt werden kann. Fakt ist, dass sich häufig Frauen schneller trennen, aber Männer schneller die Scheidung einreichen.

Oft trennen sich die Eheleute zunächst in der eigenen Wohnung durch getrennte Schlafzimmer, obwohl Wäschewaschen und Einkaufen/ Kochen / Essen gemeinsam erfolgt. Das reicht aber nicht aus!! Die sogenannte Trennung von Tisch und Bett ist durchaus wörtlich zu nehmen.

Alle (!) ehelichen Versorgungsleistungen müssen eingestellt werden. also

  • kein Waschen/Bügeln
  • kein Einkaufen
  • kein Kochen / gemeinsame Mahlzeiten
  • nicht wie ein Paar auftreten (außer Kindesbelange wie Elternabende etc.)

Die Frau, der oft nicht an einer schnellen Scheidung, sondern eher an einer langen Trennnungszeit gelegen ist, wird sich später darauf bei Scheidung berufen, dass das Trennungsjahr erst viel später abläuft. Der Antragsteller muss den Ablauf des Trennungsjahres aber beweisen.

Also: Lassen Sie sich nicht auf ein gemeinsames Haushalten ein, wenn Sie wollen, dass das Trennungsjahr schnell abläuft. Fixieren Sie die Trennung/Auszug schriftlich, z.B. mail an den Partner oder durch ein Anwaltsschreiben.

 

NICHT EMPFEHLENSWERT

1) Wohnung und Konto einfach leerräumen:

Einmal davon abgesehen, dass man sich strafbar macht, wenn man fremdes Eigentum einfach stiehlt (jawohl, auch in einer Ehe gehört nicht automatisch alles beiden gemeinsam), kommen garantiert Rückforderungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche seitens der Gegenseite , die bei Gericht auch meist glatt durchgehen.

Man hat meist nichts gewonnen, hat aber auf jeden Fall alle Türen für eine weitere Kommunikation zugeschlagen. Bedenken Sie, meist sind Sie nicht nur ein Ehepaar, sondern auch Eltern. Das heißt Sie sind noch über Jahre kommunikativ miteinander verbunden. Aber auch wenn keine Kinder vorhanden sind, schon es auf jeden Fall beider Nerven, wenn man sich über Hausrat, Kontostand und sonstiges Vermögen einigt.

Wie einigungsbereit wären Sie, wenn Sie Kontoauszüge sähen und das Konto ist im Minus durch Plünderungen des Partners? Eben!

2) Alles zum Wohle der Kinder?

Immer wieder disziplinert ein Elterteil seinen Expartner über die Kinder. Meist geschieht dies unbewußt: Kein Elternteil sagt sich:”Ich schädige die Kinder, um meinen Mann / meine Frau zu ärgen”. Unbewußt kommt es aber zu Manipulationen, sei es dass

  • die Frau denkt, sie bekomme zu wenig Unterhalt
  • mag vermeintlich die neue Partnerin/der neue Partner nicht
  • einer will die Kinder für sich allein
  • der Partner macht in der Erziehung alles falsch (Vorwurf gleichermaßen von Müttern und Vätern!)
  • Rache, dass der andere schneller über die Trennung hinweg ist.

Die Folge kann sein:

  • die Mutter gibt die Kinder nicht heraus und schiebt Krankheiten vor
  • der Vater hält sich nicht an Vereinbarungen, weil er sich nicht den Umgang vorschreiben lassen will
  • Beide sprechen schlecht bei den Kindern über den jeweils anderen Elternteil
  • Den Kindern bleibt nicht anderes übrig, als sich zu solidarisieren, im Zweifel mit dem Elternteil, bei dem es lebt. Häufig erzählt es aber jedem Elternteil, was es hören will. Was hat das Kind auch sonst für Möglichkeiten?!

Lassen Sie die Fronten nicht so stark verhärten. Letztlich ärgern und schädigen Sie nicht Ihren Expartner, sondern vielmehr die Kinder. Der manipulative Elterteil bekommt meist irgendwann die volle Breitseite der Pubertät zu spüren.

Die “goldenen Regeln”  für den Umgang

  • Klären Sie den Umgang jedenfalls am Anfang detailliert (wer holt wann welches Kind wo ab? Welche Sachen benötigt es? Wann kommt es zurück? Termine , Geburtstage, sonstige Treffen mit Klassenkameraden , Lernen für Arbeiten auch am Wochenende? Änderungen rechtzeitig (!) mitteilen)
  • Reden Sie NIE schlecht beim Kind über den anderen Elternteil.
  • Lassen Sie den Vater auch den Umgang gestalten, wie er will. Es ist klar, dass die Situation anders ist, wenn das Kind alle 14 Tage beim Vater ist. Ein McDonalds – Besuch ist sicher kein Beinbruch
  • Seien Sie kein reiner “Kirmespapa”.  Es geht nicht, dass die Mutter nur erzieht und der Vater nur verwöhnt. Auch beim Umgang gibt es nicht nur Rechte , sondern auch Pflichten.

3) der gemeinsame Anwalt:

Man kann es nicht deutlich genug sagen – es gibt keinen gemeinsamen Anwalt. Siehe hierzu meinen Artikel : Mythos gemeinsamer Anwalt

Immer wieder passiert es, dass ein Partner (häufig der Mann) sagt, dass sein Anwalt schon alles regeln werde, auch im Sinne des anderen. Dies spare Kosten, Zeit und Nerven. Viel später merkt der andere dann, dass er übervorteilt wurde.

Da ein Anwalt immer ein Parteivertreter ist, kann er naturgemäß nicht beiden Interessen gerecht werden.

Bei einer Scheidung, bei der nichts sonst geregelt werden muss (kein Unterhalt, Zugewinn, Kindschaftssachen…) kann es sein, dass der Antragsteller einen Anwalt beauftragt und der andere (ohne Anwalt) der Scheidung zustimmt. Dies ist der einzige Fall, wo es einen statt zwei Anwälte gibt, allerdings ist auch dies kein gemeinsamer Anwalt.

 

 

 

 

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