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Trennung – Was ist steuerrechtlich zu beachten?

Eine Trennung bzw. anstehende Scheidung bringt auch steuerrechtliche Konsequenzen mit sich, die von den Beteiligten wegen der emotionalen Belastung oft nicht bedacht werden.

Steuerklassenwechsel

Der Januar, der auf die Trennung folgt, ist maßgeblich für den Steuerklassenwechsel. Dies bedeutet, dass meist der Mann von Klasse III in Klasse I und die Frau von Klasse V in Klasse I (mit Kindern in Klasse II) kommt. Praktisch gesehen hat ab dann die Frau etwas mehr von Ihrem Nettogehalt, der Mann aber deutlich, oft mehrere hundert Euro weniger. Das unterhaltsrechtlich zu verteilende Familieneinkommen sinkt also.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich im Juli 2010. Ab Januar 2011 müssen sodann die Steuerklassen gewechselt werden.

Paare mögen sich also überlegen, ob eine Trennung im Dezember wirklich sinnvoll ist. Erfolgt die Trennung erst im Januar, so bleibt man noch ein ganzes Jahr in den alten Steuerklassen. Es kommt immer auf das Kalenderjahr an.

Scheidungskosten

Dass eine Scheidung teuer ist, weiß jeder! Allerdings weiß lämgst nicht jeder, dass die Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EstG absetzbar sind. Dies schmälert die Steuerlast.

Unterhalt

Auch Unterhalt (nur für Ehegatten, in der Regel nicht für Kinder!) sind steurlich zu berücksichtigen als Sonderausgaben (bis 13.805,– € Unterhalt pro Jahr) oder als außergewöhnliche Belastung (bis 7.680,– ). Dies bedeutet, dass sich die Steuerlast des Mannes extrem verringert. Als Folge daraus muss allerdings der Unterhaltsempfänger möglicherweise den Unterhalt als Einkommen versteuern, zumal wenn noch eigenes Einkommen vorhanden ist, zum Beispiel eine geringfügige Beschäftigung. Etwaige dadurch entstehende Nachteile muss der Unterhaltsschuldner, der die Steuerentlastung haben möchte, ausgleichen.

Steuerrückerstattung im Jahr der Trennung

Im Jahr der Trennung erfolgt noch einmal eine Zusammenveranlagung der Eheleute. Im Jahr darauf gibt es sodann im Rahmen des sogenannten Lohnsteuerjahresausgleichs oft eine (hoffentlich hohe) Rückzahlung. Aber wem steht diese Erstattung zu? Sehr oft gibt es Streit darüber, denn zur Zeit der Erstattung sind die Eheleute schon längst getrennt und verhandeln über Hausrat, Umgang mit den Kindern und Unterhalt.
Tipp: Teilen Sie Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt unter Angabe der neuen Adresse mit, dass Sie getrennt leben und bitten Sie darum bzw stellen Sie formlos den Antrag, dass die Rückerstattung gequotelt wird.  Hierfür ist eine recht komlizierte fiktive Berechnung jedes einzelnen Ehegatten nach Steuerklasse I nötig . Das Finanzamt wird diese Berechnung aber auf Verlagen vornehmen.

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