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Elternunterhalt – Verwirkung von Unterhalt

Wenn Kinder für die Heimkosten der Eltern geradestehen müssen, kommt immer wieder der Einwand, dass seit Jahren kein Kotakt mehr zu den Eltern besteht. Häufig werden alte Wunden wieder aufgerissen, weil die erwachsenen Kinder nicht einsehen, trotz eigener Kinder für Eltern zu zahlen, mit denen “sie nichts mehr zu tun haben”. Bislang war aber die Rechtssprechung sehr vorsichtig damit, die Kinder aus der Pflicht zu entlassen wegen grober Unbilligkeit. Das könnte sich jetzt durch eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.10.2012, 14 UF 80/12) ändern.

Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich sowohl nach unten (für die eigenen Kinder) als auch nach oben (für die Eltern).
Unabhängig von der Leistungsfähigkeit sehen einige nicht ein, für die Heimkosten der Eltern zu zahlen. Sie berufen sich darauf, dass es immer nur Streit gab, kein Kontakt mehr vorliegt oder sogar Missbrauch oder Misshandlungen gegeben hat.

In der Vergangenheit war die Rechtsprechung äußerst verhalten damit, die Kinder aus der Unterhaltspflicht zu entlassen. Im wesentlichen blieb der Sozialträger in den Fällen auf den Kosten sitzen, in denen eine durch den Krieg (als staatliche Ursache) ausgelöste psychische Erkrankung bewirkte, dass sich die Mutter nicht um ihr Kind kümmerte.

Die “üblichen” Verwandtschaftsstreitigkeiten reichen nicht aus, die Kinder von der Last zu befreien. Zusätzlich gab und gibt es Beweisschwierigkeiten, ob die Streitigkeiten etc wirklich in dem Maße vorliegen, wie von dem Kind behauptet. Selbst bei jahrzehntelanger Kontaktlosigkeit wurden die Kinder in Anspruch genommen.

Nun hat das OLG Oldenburg anders entschieden. Vater und Sohn hatten 27 Jahre keinen Kontakt. Selbst auf der Beerdigung des Großvaters hat der später pflegebedürftige Vater seinen Sohn ignoriert und weiter alle Kontaktversuche des Sohnes zurückgewiesen.

Hierin sah das Gericht einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Kind und Eltern herrscht.

Der Sohn muss daher keinen Unterhalt zahlen für die Heimkosten seines Vaters.

Man darf gespannt sein, ob sich diese Rechtsprechung auch in den anderen OLG-bezirken oder beim BGH durchsetzt.

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