Das Vermögensrecht im Zuge der Scheidung wurde reformiert. Seit dem 01.09.2009 gelten neue Regeln für den Zugewinnausgleich, die große Auswirkungen auf die Praxis haben. Was ist zu beachten, wenn Sie sich gerade trennen oder nun das Scheidungsverfahren ansteht?Mit Zugewinnausgleich ist das sachgerechte Aufteilen aller Vermögenswerte im Falle der Scheidung gemeint. Hierbei wird zunächst bei jedem Partner einzeln gerechnet: Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags beim Gegner) abzgl. Anfangsvermögen (Stichtag: Tag der standesamtlichen Eheschließung) = Zugewinn. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss dem Anderen die Hälfte des Überschusses abgeben. An diesem Prinzip hat sich auch durch die Reform nichts geändert.
Problematisch nach dem alten Recht war die große Gefahr der Vermögensverschiebungen. Auskünfte über das Vermögen des Partners gab es nur, wenn das Scheidungsverfahren anstand. Das heißt, dass in der Zeit zwischen Trennnung und Beginn des Scheidungsverfahrens Verschiebungen der Vermögens zulässig und üblich war. Nunmehr gibt es die Möglichkeit, vom Partner Auskunft über das Vermögen schon für den Trennungszeitpunkt zu verlangen. Dies hat den Vorteil, dass es noch einen zeitlich nahen Bezug zur Ehe gibt. Wenn dann an den Stichpunkten weniger tatsächlich vorhanden ist als bei Trennung angegeben, muss derjenige offenlegen, woher die Differenz kommt, er muss also darlegen, dass er nicht etwas durchgebracht hat, um den Anderen zu schädigen.
Falls Sie sich jetzt trennen wollen, ist es also sinnvoll, bereits jetzt alle Vermögenswerte zu katalogisieren. Legen Sie sich auf ein bestimmtes Trennungsdatum fest, was maßgeblich für die Vermögenswerte sein soll.
Aber auch, wenn Ihr Trennungsjahr schon abgelaufen ist und nun das Scheidungsverfahren anlaufen soll, wird das neue Recht Sie vor illoyalen Vermögensverschiebungen schützen. War es früher doch so, dass zwar Berechnugnsgrundlage die Vermögenslage zu den Stichtagen war, jedoch war der Anspruch auf das tatsächlich vorhandene Vermögen bei Rechtskraft der Scheidung, also mehrere Monate später, begrenzt. Das heißt, der Berechtigte hatte Pech, wenn der Andere sein Vermögen zwischen Beginn und Ende des Scheidungsverfahrens durchgebracht hatte. Dies funktioniert heute nicht mehr. Maßgeblich als Berechnungsgrundlage und auch für die Höhe des Anspruchs ist das Vermögen zu den Stichtagen.