Diese Aussage ist an sich nicht neu. Bisher wurden aber nur die reinen Kosten für die Scheidungskosten anerkannt, nicht aber die Kosten für die Angelegenheiten, die im Scheidungsverbund mitgeregelt wurden. Dies sind zum Beispiel Unterhaltsverfahren und Zugewinnausgleichsverfahren, also die Vermögensauseinandersetzung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seiner neuen Entscheidung (Az: 10 K 2392/12 E) zugunsten des Steuerpflichtigen nicht nur die reinen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG anerkannt, sondern die gesamten Scheidungskosten inklusive der Kosten für die Regelung des nachehelichen Unterhaltes sowie für den Zugewinnausgleich.
Die Begründung: Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. Innerhalb dieses Scheidungsverfahren sollen /müssen aber regelmäßig auch Lösungen für Unterhalt, Kindschaftssachen oder Zugewinnausgleich gefunden werden.
Hoffentlich setzt sich diese Entscheidung weiter durch. Bisher waren nur die Kosten für die reine Scheidung (ohne Folgesachen) als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Dies kann sich nun ändern.