Wie gewonnen, so zerronnen…..in der Trennungszeit erworbener Vermögenszuwachs gehört zum Zugewinn und ist beim Endvermögen zu berücksichtigen. Das gilt auch für einen Lottogewinn.
Ein Paar aus Mönchengladbach trennt sich bereits im Jahr 2000. 2008 gewinnt der Mann ca. eine Million Euro im Lotto . Zwei Monate später (ein Schelm, der Böses dabei denkt) reicht er die Scheidung ein. Die Frau möchte nun natürlich den Zugewinnausgleich haben. Dieser ermittelt aus zwei Stichtagen, nämlich dem Anfangsvermögen (Tag der standesamtlichen Trauung) und dem Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehegatten durch das Gericht). Die Rechnung ist dann einfach: Endvermögen minus Anfangsvermögen gleich Zugewinn. Der , der mehr hat, muss dem Anderen die Hälfte des Überschusses abgeben.
Unser glücklicher Unglücksrabe hat nun den gesamten Lottogewinn in seinem Endvermögen. Der Gewinn ist ja noch in der Ehezeit angefallen.
Richtig so, sagt schon das erstinstanzliche Gericht.
Nicht richtig, sagt das OLG Düsseldorf, weil eine grobe Unbilligkeit vorliege.
Doch richtig, sagt der BGH: Es gilt das starre Stichtagsprinzip. Der Gewinn ist vor dem Stichtag Endvermögen angefallen. Es liegt auch keine Erbschaft oder Schenkung (also privilegiertes Vermögen) vor, die im Zugewinn keine Berücksichtigung finden würde, da der Zuwendende nur einer bestimmte Person etwas zukommen lassen will.
Die Entscheidung ist sachgerecht. Immerhin hat sich unser Gewinner trotz Trennung unter den Schutz der Ehe gestellt. Er hätte ja schon sieben Jahre zuvor die Scheidung auf den Weg bringen können. Dies hat er nicht getan, aus Gründen, die ich nicht kenne. Nun hat er die Konsequenzen zu tragen. Mir fällt kein juristischer Grund ein, von der güterrechtlichen Rechtslage abzuweichen.
Immerhin hat der Mann ja noch seinen Teil des Lottogewinns…..abzüglich der Kosten für drei Instanzen nach einem üppigen Streitwert.