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Elternunterhalt auch für “Rabeneltern” sowie bei jahrelanger Kontaktlosigkeit – BGH vom 12.2.14; XII ZB 607/12

Eltern dürfen den Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern abbrechen, ohne dass sie im Falle der Pflegebedürftigkeit den Anspruch auf Unterhalt gegen die Kinder verlieren. In der Presse als “Hammerurteil” bezeichnet (so bei Bild.de). Leider überrascht mich die Entscheidung gar nicht:

Von jeher ist die Rechtsprechung äußerst selten von der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausgegangen. Hier fällt mir nur eine durch den Krieg ausgelöste psychische Erkrankung ein mit der Folge, dass sich die Eltern nicht um die Kinder gekümmert haben. Hier hat man wegen des Krieges eine Art staatliche Ursache für Familienprobleme gesehen. Diese Fälle dürften aber immer seltener werden.

In der Entscheidung vom 12.2.2014 hat der BGH noch einmal betont, dass die “Aufkündigung des familiären Bandes” keine “schwere Verfehlung”, die zum Verlust eines etwaigen Unterhaltsanspruchs führen kann: Vier Jahrzehnte hat der Vater den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen und wollte nichts von ihm wissen, obschon der Sohn häufiger Annäherungsversuche unternommen hatte. Zuletzt kam der Vater ins Pflegeheim, konnte aber mit seiner schmalen Rente die Kosten nicht tragen. Der vorschießende Sozialträger wollte dann die Kosten vom Sohn.  Immerhin hatte das OLG Oldenburg dem Sohn recht gegeben, was mich anhand der bisherigen Rechtsprechung erstaunte. Der BGH ist wieder auf seiner Linie geblieben.

Immer wieder habe ich in der Beratung Mandanten, die mit den Eltern zerstritten sind bzw. seit der Jugendzeit / frühes Erwachsenenalter keinen Kontakt mehr haben und deshalb empört sind, dass sie nun von den Pflegeheimen zur Kasse gebeten werden.

Leider kommt man über diese Schiene nicht weiter: Die öffentlichen Kassen sind leer, und die Allgemeinheit soll nicht wegen privater Streitigkeiten belastet werden. Damit ist deutlich, dass die BGH-Entscheidung auch eine wirtschaftliche ist: Wann genau soll Kontaktlosigkeit und/oder nachhaltiger Streit zu einem Unterhaltsausschluss  führen?

Das zur Kasse gebetene Kind tut gut daran, lieber seine eigene Leistungsfähigkeit genau überprüfen zu lassen,  ob man überhaupt Unterhalt zahlen kann. Zur Leistungsfähigkeit hier mehr.

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