Wenn sich Ehepaare erst einmal getrennt haben und sich sicher sind, dass eine Versöhnung nicht mehr in Betracht kommt, wollen sie meist auch schnell die Scheidung. Die Ehescheidung kann ein Ehepartner mit anwaltlicher Hilfe nach Ablauf des Trennungsjahres (bzw. etwa nach 10 Monaten) beim Familiengericht beantragen. Je nach “Verletztheit” oder neuer Lebenssituation kann es aber manchmal trotzdem besser sein, die Scheidung (noch) aus Unterhaltsgründen oder Rentenaspekten nicht zu beantragen.
1. Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit:
Oft bekommt ein Ehegatte nach der Trennung, also meist nach Auszug eines Ehegatten, Unterhalt vom anderen. Häufig ist das die Frau, die die Kinder betreut oder/und weniger verdient als der Mann. Diesen Unterhalt nennt man Trennungsunterhalt für den Ehegatten. Der Trennungsunterhalt beginnt ab Trennung und läuft bis Rechtskraft der Scheidung (= Scheidungsbeschluss nicht mehr mit Beschwerde anfechtbar). Dies bedeutet also für den Unterhaltsempfänger (meist die Frau): Je später die Scheidung auf den Weg gebracht wird, umso später wird sie rechtskräftig. Nach der Scheidung gibt es natürlich auch die Möglichkeit, Ehegattenunterhalt zu bekommen. Aber diesen Unterhalt nach der Scheidung kann man der Höhe nach begrenzen oder die Dauer befristen gemäß § 1578 b BGB. Trennungsunterhalt hingegen ist nicht nach § 1578 b BGB befristbar. Den schuldet man entprechend seiner Leistungsfähigkeit eben bis zur Scheidung. Zur Höhe des Trennungsunterhaltes habe ich an anderer Stelle Infos bereitgestellt. Zur Klarstellung: Hier ist ausschließlich Ehegattenunterhalt gemeint. Kindesunterhalt hat mit der Scheidung nichts zu tun und wird salopp gesagt so lange geschuldet, bis die Kinder aus dem Haus sind, egal ob getrennt oder schieden.
2. Rentenanwartschaften:
Im Scheidungsverfahren wird automatisch auch der Versorgungsausgleich mit geregelt. Hierbei handelt es sich um die Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte während der Ehezeit (!) gesammelt hat. Die Ehezeit ist vom Monat der Heirat bis zum Ende des Moants, in dem der Scheidungsantrag dem anderen vom Gericht zugestellt wurde. Achtung: Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich ist also ziemlich am Anfang des Scheidungsverfahrens, die tatsächliche Scheidung ist oft ein Dreivierteljahr bis ein Jahr später. Dies liegt daran, dass die Rententräger sehr langsam mit der Auskunftserteilung sind und fast immer mehrere Monate brauchen. Alle Anwartschaften, die vor der Heirat oder nach Ende der Ehezeit gesammelt wurden, verbleiben bei demjenigen. Derjenige, der deutlich schlechtere Anwartschaften hat, weil zum Beispiel der Ehepartner noch eine gute Betriebsrente bekommen wird oder in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlt, sollte es also nicht mit der Antragstellung eilig haben.
3. Das bedeutet:
Als Faustformel kann man also stark vereinfacht sagen, dass der Besserverdienende schnell aus der Trennungszeit muss, indem er so schnell er kann den Scheidungsantrag auf den Weg bringt. Ist das Trennungsjahr erst um, kann sich der andere nicht gegen den Antrag sperren. Er kann allenfalls das Scheidungsverfahren verzögern, indem er Unterhaltsfragen oder Zugewinnausgleichsansprüche im Scheidungsverbund mit regeln lässt und einen entsprechenden Antrag stellt. Dies bedeutet, dass die Scheidung erst ausgesprochen werden darf, wenn die Folgesache, zum Beispiel der Kindesunterhalt, geregelt ist. Wie oben dargelegt, läuft etwaiger Trennungsunterhalt bis Rechtskraft der Scheidung, die erfahrungsgemäß erst deutlich später ausgesprochen wird, wenn noch Folgesachen zu regeln sind. Diese Strategie, nämlich noch zum Beispiel die Auskunftsstufe zum Zugewinnausgleich in den Ehescheidungsverbund mit einzubringen, wird deshalb so manches Mal von dem Trennungsunterhaltsempfänger benutzt, um einen zeitlich möglichst späten Scheidungsbeschluss zu bekommen. Es kann deshalb für den Besserverdienenden bzw. vermögenderen Ehegatten durchaus manchmal besser sein, sich großzügig über alle anderen Aspekte der Trennung (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Wer übernimmt das Haus mit oder ohne Schulden?) außergerichtlich zu einigen, damit die Scheidung einfach schneller auf den Weg gebracht werden kann.