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Neuer Partner: Wann fällt der Unterhalt weg?

Es gibt immer mehr Patchworkfamilien. Es haben sich also immer mehr schon während der Trennung oder nach der Scheidung einem neuen Partner zugewandt. Der Unterhalt zahlende Mann möchte natürlich keinen Unterhalt mehr zahlen,  wenn seine Exfrau mit einem neuen Partner zusammen ist. Doch wann darf er den Unterhalt einbehalten? Im Gesetz, genauer im § 1579 Nr. 2 BGB, heißt es dazu, dass der Unterhalt verwirkt ist, wenn der  der andere in einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist. Aber wann ist dies der Fall? Bis vor einigen Jahren ist die Rechtsprechung fast einheitlich von einem zwei- bis dreijährigen Zusammenleben mit dem neuen Partner ausgegangen. Diese starre Grenze wird seit der Unterhaltsreform 2008 so nicht mehr eingehalten.

Der Begriff “verfestigte Lebensgemeinschaft” ist erst 2008 ins Gesetz aufgenommen worden. Unklar ist, was genau mit einer solchen Gemeinschaft gemeint ist. Klar ist, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht nur bei einem langen Zusammenwohnen vorliegt.

In den letzten Jahren haben sich in der Rechtsprechung einige Kriterien heruasgebildet, die für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen:

  • über einen längeren (oft reicht ein Jahr) Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt
  • Erscheiungsbild in der Öffentlichkeit
  • größere gemeinsame Investitionen (z.B. Immobilien)
  • Dauer der Verbindung
  • gemeinsames Wirtschaften (nicht nur von Kleinigkeiten)

Das Erscheinungsbild des neuen Paares in der Öffentlichkeit war früher eher nebensächlich, nimmt aber in der Rechtsprechung einen immer höheren Stellenwert ein:

  • Wie verbringt das Paar die Freizeit?
  • Treten sie auf Familienfeiern (egal welche Seite!) gemeinsam als Paar auf?
  • Wie werden die Feiertage (Weihnachten, Ostern, Kommunion / Konfirmation  der Kinder) erlebt?
  • Testament bei dem Paar (Beweis ist schwierig!)
  • Füreinander Einstehen bei Krankheiten.
  • ausschließlich gemeinsame Urlaube

Lebt das Paar nicht zusammen, müssen obige Kriterien über einen längeren Zeitraum vorliegen, damit eine verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen werden kann. Für den zahlungsunwilligen Exmann heißt dies allerdings, dass der die Checkliste beweisen muss, da er darlegen muss, dass seine Exfrau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies ist oft schwierig, weil er oft auf die Aussagen der Verwandten angewiesen ist, was zusätzlich für Konfliktpotential sorgt.

Die Rechtsprechung ist zwar nicht mehr so streng wie früher bei der Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft, aber dennoch sehr uneinheitlich. In der Praxis gibt es fast nur Einzelfallentscheidungen und noch kein richtiges Muster, welches man auf eine Vielzahl von Fällen anwenden kann.

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