Hier und dort finden Sie die Termine zu den Seminaren, die ich in Zusammenarbeit mit der AWO Essen halte.
Die Vorträge finden in unseren Räumen (begrenzte Plätze!) statt. Eine Anmeldung ist aber ausschließlich über die AWO Essen möglich.
Elternunterhalt – Verwirkung von Unterhalt
Wenn Kinder für die Heimkosten der Eltern geradestehen müssen, kommt immer wieder der Einwand, dass seit Jahren kein Kotakt mehr zu den Eltern besteht. Häufig werden alte Wunden wieder aufgerissen, weil die erwachsenen Kinder nicht einsehen, trotz eigener Kinder für Eltern zu zahlen, mit denen “sie nichts mehr zu tun haben”. Bislang war aber die Rechtssprechung sehr vorsichtig damit, die Kinder aus der Pflicht zu entlassen wegen grober Unbilligkeit. Das könnte sich jetzt durch eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.10.2012, 14 UF 80/12) ändern.
Wann sind Onlinescheidungen sinnvoll?
Elternunterhalt – welche Ersparnisse bleiben mir? Anmerkungen zum Schonvermögen
Scheidung – schmutzige Scheidungstricks oder gütliche Einigung?
In letzter Zeit findet man immer häufiger in Zeitungen oder Zeitschriften wie “Bild” oder “Focus” Artikel, in denen es darum geht, wie man in der Trennung oder im Scheidungsverfahren den Expartner so fertig wie möglich macht, um so viel wie möglich “abzusahnen”.
Zum Teill sind dort sehr fragwürdige vermeintliche Tipps genannt, die oft zulasten der Kinder gehen.
Hier einige Tricks bzw. Tipps, die sich bwährt haben und solche, die Sie auf jeden Fall vergessen sollten.
Pflegeheimkosten und Papierkrieg mit den Sozialämtern sind ärgerlich und unvermeidlich, aber….
…in der Regel nichts Existenzbedrohliches für die Kinder, obschon natürlich emotional und finanziell belastend. Beim Elternunterhalt sorgen Freibeträge und Selbstbehalte (1.500 € bzw. 2700 € netto monatlich bei Verheirateten) dafür, dass die Kinder nicht selber als Sozialfälle enden. Auch bestimmtes Schonvermögen darf nicht angetastet werden. Was allerdings Schonvermögen ist, ist beim Elternunterhalt nicht immer einfach einzuordnen.
Schulden bei Scheidung: Haftet der Ehepartner?
Unterhalt für das Kind auch in den Ferien?
Unterhalt fürs Kind auch an den Besuchswochenenden und in den Ferien? Richtig oder falsch?
Richtig !!!
Väter meinen häufig, dass sie den Kindesunterhalt (zur Hälfte) kürzen können, wenn das Kind zwei Wochen mit ihm Urlaub macht. Auch zahlen manche nicht den vollen Satz, weil sich der Nachwuchs zwei oder mehr Wochenenden pro Monat bei Papa aufhält.
Dies ist ein Irrtum. Diese Umgangszeiten fallen nicht ins Gewicht, weil alle laufenden Kosten bei der Mutter wie Miete, Versicherungen, Vereinsbeiträge, Kleidung, Nebenkosten, Kosten für Betreuung, Instrument, Sport etc. weiterlaufen. Genau aus diesem Grund rechnet die Düsseldorfer Tabelle mit Pauschalen und nicht mit den tatsächlich anfallenden Kosten.
“Ersparte Aufwendungen” wie Essen an den Besuchswochenenden oder einmal pro Jahr ein Urlaub können deshalb keine Berücksichtigung finden.
Etwas anderes gilt höchstens bei dem sogenannten Wechselmodell: Hierbei hält sich das Kind bei der Mutter dauerhaft genau gleich viel auf wie beim Vater. Dieser Ansatz ist aber in der Praxis recht selten und auch nicht praktikabel, weil hier ein Höchstmaß an Kommunikation und Abstimmungsfähigkeit bei den Eltern gefragt ist.
Hochzeit: Alles gehört uns zur Hälfte?
Nach der Hochzeit gehört alles uns beiden zur Hälfte.
Richtig oder falsch?
Falsch !!!
Jeder behält weiterhin sein eigenes Vermögen nach der Heirat. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich also nichts.
Falls nichts ehevertraglich vereinbart wurde, besteht der gesetztliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, der jeder sein Vermögen (und auch seine Schulden!) behält.
Im Falle einer Scheidung ist aber derjenige, der mehr in der Ehezeit erwirtschaftet hat, verpflichtet, dem anderen die Hälfte des Überschusses abzugeben. Dies nennt man den Zugewinnausgleich. Dieser Anspruch richtet sich nur auf Geld – man kann also nicht die Immobilie oder einen bestimmten Vermögensgegenstand vom Partner verlangen.
Wenn beispielsweise der Mann zur Zeit der Trennung/Scheidung genauso viel Vermögen hat wie zur Zeit der Hochzeit, muss er nichts abgeben. Keineswegs gehört dann der Frau die Hälfte seines Vermögens, wie aber irrtümlich oft angenommen wird.
Schwiegerkinder haften niemals für den Heimaufenthalt der Schwiegereltern – oder doch?
Mein Vater muss ins Heim! Mit steigender Lebenserwartung ist die Zahl solcher Fälle in den letzten Jahren stark angestiegen, so dass sich die Kinder immer häufiger mit der Frage auseinandersetzen müssen, was auf sie zukommt – häufig in einer Lebensphase, in der die eigenen Kinder noch in Ausbildung sind und das Eigenheim noch nicht abgezahlt istWenn die Eltern ins Pflegeheim kommen, ist es zunächst für alle Beteiligten eine emotionale Belastung.
Spätestens wenn das Einkommen des pflegebedürftigen Elternteils nicht ausreicht, um die Heimkosten zu decken, kommen für die Kinder auch finanzielle Sorgen hinzu: Der in Vorleistung tretende Sozialträger schreibt die Kinder an, inwieweit sie die vorgeschossenen Heimkosten erstatten müssen.
Nur die Kinder? Was ist aber mit den Schwiegerkindern? Was ist, wenn Frau Müller in Teilzeit 800,– € pro Monat verdient, ihre Mutter ins Pflegeheim kommt und Herr Müller 7.000,– € netto im Monat nach Hause bringt?
Früher hieß es immer eindeutig, gut verdienende Schwiegerkinder hätten nichts zu befürchten, weil sie nicht für die Eltern des Ehepartners haften.
Richtig ist, dass vermögende und gut verdienende Schwiegerkinder zwar nicht vom Sozialträger direkt in Anspruch genommen werden können. Allerdings hat die Rechtsprechung die Schwiegerkindhaftung durch die HIntertür eingeführt, da im konkreten Fall Frau Müllers Anspruch gegen ihren Mann auf Familienunterhalt Berücksichtigung finden wird.
Ähnlich wie bei einer Trennung / Scheidung wird ausgerechnet, welchen Anteil das Einkommen des Kindes am Familieneinkommen hat und welche Ersparnisse sich dadurch ergeben, dass der Partner deutlich mehr verdient. Diese Quote (Anteil am Gesamtfamilienunterhalt) wird dann vom Sozialträger zugrunde gelegt.
Auch bei Schwiegerkindern lohnt es sich also durchaus, genau zu schauen, welche Posten im “Ernstfall” noch vom Nettolohn abgezogen werden können (Fahrtkosten, private oder zusätzliche Krankenvorsorge, private Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens abziehbar…)
Je geringer das Familieneinkommen ist, desto weniger kann der Sozialträger verlangen.
Sinnvoll ist es, sich beraten zu lassen, wenn absehbar ist, dass der Heimfall demnächst droht. Hat der Sozialträger erst einmal zur Auskunft über das Einkommen aufgefordert, sind viele Gestaltungsmöglichkeiten verwehrt.