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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Seit August 2001 besteht die Möglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu begründen und als Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen. Wie auch bei einer Eheschließung ist dazu ein Rechtsanwalt nicht erforderlich. Es ist jedoch zweckmäßig, bei Begründung der Lebenspartnerschaft einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da auch hier eine gegenseitige Fürsorgepflicht und eine gegenseitige Unterhaltspflicht entstehen, aber Besonderheiten zur Ehe beachtet werden müssen.

Die eingetragene Lebensgemeinschaft wird beendet, indem ein oder beide Lebenspartner beantragen, diese aufzuheben und sodann die Lebensgemeinschaft nach einem festgesetzten Verfahrensablauf durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben wird. Ebenso wie bei der Ehescheidung besteht hier laut Gesetz Anwaltszwang.