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Elternunterhalt

Das Angehörigen – Entlastungsgesetz 2020 – was bringt es?

Neue Regelungen zum Elternunterhalt

Wichtigste Regel des Angehörigen – Entlastungsgesetzes: Kinder (nicht Schwiegerkinder!) von pflegebedürftigen Eltern werden erst ab einem Bruttoeinkommen ab 100.000 € zur Kasse gebeten. Dieses Einkommen kann noch mit bestimmten Werbungskosten und Pauschalen bereinigt werden. Hier sind aber noch viele Details ungeklärt. Die Rechtsprechung wird in nächster Zeit zeigen, wie Lücken im neuen Gesetz geklärt werden können.

Achtung! Nach wie vor muss der Pflegebedürftige seine Ersparnisse aufbrauchen, bevor die Kinder den Antrag für die Eltern beim Sozialträger stellen können. Auch bei den Schenkungen, wenn die Eltern ihren beispielsweise noch in guten Zeiten das Haus übertragen haben, ändert sich nichts: Wenn die Schenkung noch nicht 10 Jahre her ist, kann der Sozialträger sie an sich zurückfordern und für die Heimkosten einsetzen. Das ist die sogenannte Revokationsfrist (revocare = zurückrufen).

Aber was bedeutet es genau?
Zunächst einmal werden die Kinder nur noch vom Sozialträger zur Auskunft zum Einkommen aufgefordert, wenn Indizien vorhanden sind, dass das Kind ein Einkommen über 100.000 € brutto hat. Dies kann durchaus auch einmal ein Schuss ins Blaue sein einfach anhand der Berufsbezeichnung (Unternehmer/Geschäftsführer, Arzt etc.). Manchmal teilen auch bei zerstrittenen Familien die Geschwister dem Sozialträger mit, dass der Bruder / die Schwester über 100.000 € verdient in der Hoffnung, selbst in Ruhe gelassen zu werden.

Ein typischer Elternunterhaltsfall

Nach einem Schlaganfall kommt die bereits verwitwete Mutter ins Pflegeheim, nachdem sie mehrere Wochen im Krankenhaus verbracht hat. Ihre Rente und die Pflegeversicherung decken ungefähr die Hälfte der Heimkosten ab. Der Sozialträger zahlt die restlichen ca 2.000,– € an die Pflegeeinrichtung und möchte dieses Geld vom Betroffenen oder der Familie zurückerhalten.

Als erstes wird geprüft, ob noch nennenswertes Vermögen des Pflegebedürftigen vorhanden ist. Außer einer zweckgebundenen Rücklage für die Beerdigungskosten muss alles eingesetzt werden. Ist kein weiteres Vermögen vorhanden, werden die Kinder vom Sozialträger zur Kasse gebeten. Zunächst wird der Sozialträger die Kinder anschreiben und informieren, dass etwaige Unterhaltsansprüche auf ihn übergegangen sind und die Kinder auffordern, Auskunft über alle Einkünfte und Belastungen und Vermögenswerte zu erteilen.

Es ist sehr wichtig, sich sofort ab Kenntnis der Heimunterbringung, spätestens aber ab dem Auskunftsverlangen des Sozialträgers eingehenden rechtlichen Rat einzuholen. Nur bei frühzeitiger Beratung können Sie Ihre Rechte wahren und optimale Strategien entwickeln.

Sind mehrere Kinder vorhanden, wird bei entsprechendem Einkommensverdacht jedes Kind getrennt angeschrieben und geprüft, ob es aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse leistungsfähig ist, also den vorgeschossenen Betrag dem Sozialträger erstatten kann. Die Kinder haften demnach nicht zu gleichen Anteilen, sondern jeder haftet individuell nach seinen Verhältnissen.

Tipp: Dass Sie mehr als 100.000 € brutto verdienen und zur Auskunft aufgefordert wurden, heißt nicht, dass Sie den ungedeckten Restbedarf der Heimkosten automatisch bezahlen müssen. Selbstverständlich ist dann Ihr Einkommen zu bereinigen (Schulden? Unterhaltspflichten gegenüber Partner und Kindern? zusätzliche Altersvorsorge?)Hier lohnt sich also eine genaue Prüfung!

Vermögen und Ersparnisse

Grundsätzlich haftet das Kind auch mit seinem Vermögen (niemals aber dessen Ehegatte, also das Schwiegerkind). Übrigens: Die selbstgenutze Immobilie ist immer Schonvermögen und muss nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Angerechnet wird aber ein sogenannter Wohnvorteil, der auf das Einkommen aufgeschlagen wird. Auch Ersparnisse sind in bestimmter Höhe Schonvermögen. Hierbei überlegt, wieviel das Kind bereits in seinem Erwerbsleben gespart haben könnte, wenn man seit Eintritt in die Arbeitswelt 5 % vom Bruttolohn als sekundäre Altersvorsorge abgezinst zugrunde gelegt hätte. Das Schonvermögen ist also oft deutlich höher.
Vorsicht! Hierbei handelt es sich lediglich um Richtwerte. Faktoren, die den Wert unter anderem beeinflussen, sind der Verdienst und die Länge der Berufstätigkeit des Kindes.

Kann das bereinigte Einkommen beeinflusst werden?

Dies ist noch nicht abschließend nach dem neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz geklärt.

Dies bedeutet aber auch: Holen Sie sich Rat, wenn Sie das Gefühl haben, dass demnächst ein Elternteil in eine Pflegeeinrichtung muss und Sie sich in dem entsprechenden Einkommenssegment befinden. Eine optimale Beratung ist am besten möglich, wenn der mit den Kosten in Vorlage gehende Sozialträger sich noch nicht schriftlich gemeldet hat.

Existenzsorgen sind nicht nötig

Vieles kann rechtzeitig geplant werden. Vom Gesetzgeber wird durchaus die Lebenssituation und die finanzielle Belastung der in die Pflicht genommenen Kinder gesehen. Eine individuelle Beratung kann aber wichtig sein, um die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit zutreffend zu beurteilen und rechtzeitig das erworbene Vermögen zu schützen. Gerade bei Selbständigen, bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei Immobilien mit Nießbrauch und ähnlich komplizierten Fällen ist eine korrekte Berechnung des bereinigten Einkommen unverzichtbar.