Wie Sie den Kindesunterhalt ermitteln
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht dadurch, dass er das Kind pflegt und betreut. dieser Unterhalt wird daher auch „Naturalunterhalt“ genannt. Der andere Elternteil, also der, der bei dem das Kind nicht lebt, hat die „Barunterhaltungspflicht“, im Regelfall ist dies auch heute der Vater.
Aber natürlich gilt diese Regel auch im umgekehrten Fall, also wenn der Vater das Kind bei sich wohnen hat, dann muss die Mutter den Barunterhalt zahlen.
Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (siehe unten Tabelle).
Die Oberlandesgerichte haben hierzu Unterhaltstabellen entwickelt. Die Familiengerichte des Landgerichtsbezirks Essen richten sich nach den Leitlinien des OLG Hamm.
Das Kindergeld wird beim Kindesunterhalt angerechnet. Der betreuende Elternteil erhält das Kindergeld. Der andere Elternteil wird dadurch daran beteiligt, dass er von dem Unterhalt, den er nach der Tabelle für sein Kind zahlt, die Hälfte des Kindergeldes abziehen kann.
Unterhaltsvorschuss
Falls für ein Kind nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt wird, kommt das Unterhaltsvorschussgesetz zum Tragen: dieses stellt übergangsweise eine besondere Hilfe in der schwierigen Lage von Alleinerziehenden dar. Voraussetzung ist, dass das minderjährige Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und der gesetzliche Mindestunterhalt vom anderen Elternteil nicht oder nur unregelmäßig gezahlt wird. Das Kind hat dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Befristung nach Alter bzw. Dauer ist zum August 2017 weggefallen.
Richtiger Ansprechpartner für Fragen hierzu ist das Jugendamt. Dort kann der Unterhaltsvorschuss auch schriftlich beantragt werden. Das Geld holt sich das Jugendamt dann in der Folge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück: dies klärt dann die Rechtslage und macht es dann für den betreuenden Elternteil häufig einfacher.
Unterhalt – Die neue Düsseldorfer Tabelle 2022
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Tabelle zum Kindesunterhalt entwickelt, die mittlerweile für ganz Deutschland gilt.
Bei den hier zugrunde gelegten Zahlen ist das hälftige Kindergeld i.H.v. 109,50 € bereits abgezogen. Die unten aufgeführten Summen sind also die tatsächlichen Zahlbeträge.
Wie ist die Düsseldorfer Tabelle zu lesen?
Der Bedarfskontrollbetrag (Posten rechts in der Tabelle) gibt an, wieviel Geld dem Unterhaltsschuldner -meist dem Vater- nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben muss.
Links in der Tabelle ist das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners aufgeführt. Stark vereinfacht errechnet sich das hier relevante Einkommen wie folgt: Durchschnittliches monatliches Netto (Steuerrückerstattungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld werden auf das Jahr umgelegt) abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten) abzüglich ehebedingte Schulden = einzusetzendes Einkommen.
Die Höhe des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens ist also das Wichtigste bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sorgfalt bei der Ermittlung von zusätzlichem Einkommen und Belastungen zahlt sich in barer Münze aus! Nochmals – das hälftige Kindergeld (derzeit 219 € /2= 108,50 €) ist schon in Abzug gebracht. Unten sind also die tatsächlichen Zahlbeträge aufgeführt.
Düsseldorfer Tabelle für das 1. und 2. Kind (Stand 1.1.2022) – ZAHLBETRÄGE (hälftiges (bzw. bei Volljährigen das volle) Kindergeld bereits berücksichtigt!)
Stufe | Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | v. H. | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | bis 1.900 | 286,50 | 345,50 | 423,50 | 350 | 100 | 960*/1.160 |
2. | 1.901 – 2.300 | 306,50 | 368,50 | 450,50 | 379 | 105 | 1.400 |
3. | 2.301 – 2.700 | 326,50 | 391,50 | 477,50 | 407 | 110 | 1.500 |
4. | 2.701 – 3.100 | 346,50 | 414,50 | 503,50 | 436 | 115 | 1.600 |
5. | 3.301 – 3.500 | 366,50 | 436,50 | 530,50 | 464 | 120 | 1.700 |
6. | 3.501 – 3.900 | 397,50 | 473,50 | 573,50 | 510 | 128 | 1.800 |
7. | 3.901 – 4.300 | 429,50 | 509,50 | 615,50 | 555 | 136 | 1.900 |
8. | 4.301 – 4.700 | 461,50 | 546,50 | 658,50 | 601 | 144 | 2.000 |
9. | 4.701 – 5.100 | 492,50 | 582,50 | 701,50 | 646 | 152 | 2.100 |
10. | 5.101 – 5.500 | 524,50 | 618,50 | 743,50 | 692 | 160 | 2.200 |
11. | 5.501 – 6.200 | 556,50 | 655,50 | 768,50 | 737 | 168 | 2.500 |
12. | 6.201 – 7.000 | 587,50 | 691,50 | 829,50 | 783 | 176 | 2.900 |
13. | 7.001 – 8.000 | 619,50 | 728,50 | 871,50 | 828 | 184 | 3.400 |
14. | 8.001 – 9.500 | 651,50 | 764,50 | 914,50 | 874 | 192 | 4.000 |
15 | 9.501 – 11.000 | 682,50 | 800,50 | 956,50 | 919 | 200 | 4.700 |
* Dies ist der Bedarfskontrollbetrag, wenn der Unterhaltspflichtige Arbeitslosengeld bezieht