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Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt vor und nach der Scheidung

Wenn sich ein Ehepaar trennt, sind beim Ehegattenunterhalt zwei große Zeiträume zu beachten, einerseits die Zeit von der tatsächlichen Trennung bis zum Ende des Scheidungsverfahrens (also salopp gesagt vom Auszug über das Trennungsjahr bis zum Ende des anschließenden Scheidungsverfahrens), andererseits die Zeit nach der Scheidung.

Für die Zeit nach der Scheidung gilt grundsätzlich, dass jeder Ehepartner für sich selbst zu sorgen hat. Das Thema „Befristung und Begrenzung“ von Unterhalt ist in den letzten Jahren immer wichtiger geworden.

Zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt  werden nur Unterhaltsansprüche nach (!!) der Scheidung, niemals der Trennungsunterhalt. In der Praxis hat also oftmals der Mann ein erhebliches Interesse daran, das Scheidungsverfahren so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen.

Jeder ist grundsätzlich nach der Scheidung dazu verpflichtet, eigenverantwortlich durch eigene Arbeit für seinen Unterhalt zu sorgen. Man kann sich also nicht darauf einstellen, ewig die sogenannte Ehestandardgarantie zu erhalten.

Wie so oft gibt es hier aber zahlreiche Ausnahmen.

Die häufigsten Gründe, warum ein Partner von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen kann, sind:

1)      Die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes

2)      Auf Grund des Alters oder einer Krankheit ist der Ehepartner zeitweilig oder andauernd nicht dazu in der Lage, arbeiten zu gehen

3)      Trotz intensiver Bemühungen findet er keine angemessene Arbeit

4)      Er ist zwar berufstätig, aber das Einkommen ist so gering, dass dieses nicht ausreicht, den eigenen Lebensunterhalt vollständig zu decken

5)      Er kann Unterhalt verlangen, da er an einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung teilnimmt

6)      Er hat Anspruch auf sogenannten „Billigkeitsunterhalt“

Im Einzelnen:

Zu 1): Der wichtigste Grund, warum ein Ehepartner (meist die Mutter) Unterhalt verlangen kann, ist  nach wie vor der Unterhalt wegen der Pflege und der Betreuung eines gemeinsamen Kindes.

Hierin ist meist ein ehebedingter Nachteil zu sehen, weil die betreuende Mutter wegen der Betreuung nach der Scheidung nicht das Einkommen erzielen kann, was sie ohne Ehe und Kind erzielt hätte.

Unterhaltsrechtlich werden ledige Mütter den verheirateten Müttern durch das geänderte Unterhaltsrecht hinsichtlich des Unterhalts für die Kindesbetreuung gleichgestellt. Das bedeutet, dass eine Mutter – egal, ob verheiratet oder nicht – Unterhalt vom Vater des Kindes erhält, solange sie das Kind betreut. Dies stellt eine Verbesserung der Situation von ledigen Müttern dar.

Gleichzeitig hat sich aber im Grundsatz die Dauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs erheblich reduziert:

Basisunterhalt

Lediglich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes hat die Mutter Anspruch auf Unterhalt ; es besteht in dieser Zeit überhaupt keine Arbeitsverpflichtung für die Mutter. Nach Ablauf dieser Dreijahresfrist muss die Mutter grundsätzlich auf Arbeitssuche gehen.

Danach muss geschaut werden, inwieweit die Belange des Kindes oder erwerbstechnische  Gründe gegen eine Erwerbsobliegenheit sprechen. Das bedeutet ganz konkret, dass der Unterhaltsanspruch sich verlängert, wenn in dem konkreten Einzelfall tatsächlich keine Möglichkeit zur Kinderbetreuung besteht oder diese nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. Da auch heute noch nicht immer ein Kindergartenplatz, ein Hortplatz oder ein Platz in einer Ganztagsschule garantiert werden kann, fehlt es vielfach an den erforderlichen Fremdbetreuungsmöglichkeiten, so dass ein Anspruch auf Unterhalt weiterhin gegeben ist.

Tipp: Sie sollten sich rechtzeitig um einen Betreuungsplatz für Ihr Kind bemühen und dies auch dokumentieren, um eine fehlende oder nicht umfassende Betreuungsmöglichkeit dann ggfs. nachweisen zu können.

Ein solcher Unterhaltsanspruch kann dann in der Form befristet werden, dass er beispielsweise bis zur (nächsten) Möglichkeit des Besuchs einer Ganztagsschule (etwa beim Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule) besteht.

Zusätzlich kann im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität der Betreuungsunterhalt verlängert werden. Wenn z.B. während der Ehe vereinbart wurde, dass einer der beiden Elternteile bis zum Ende der Grundschulzeit des Kindes nicht berufstätig sein sollte und sich ausschließlich um die Belange des Kindes kümmern sollte, so dass sich auch das Kind darauf eingestellt hat, dass ein Elternteil zu Hause ist. Hier muss im Einzelfall nach den Umständen entschieden werden. Der Nachweis einer solchen Vereinbarung, die ja in der Regel nur in einer mündlichen Absprache bestand, ist jedoch im Nachhinein meist sehr schwierig zu erbringen.

TIPP: Der betreuende Elternteil, der den Unterhalt geltend macht, muss sämtliche Voraussetzungen, die hierfür in Betracht kommen, darlegen und beweisen! Daher hier nochmals der Hinweis darauf, alle Bemühungen um Betreuungsmöglichkeiten, aber auch Nachweise dafür, dass das Kind besonders unter der Trennung leidet (Verschlechterung der Noten, auffälliges Verhalten o.ä.), zu dokumentieren!

Zu 2): Wenn der Ehepartner auf Grund des Alters nicht in der Lage ist, arbeiten zu gehen, und deshalb einen Unterhaltsanspruch hat, setzt dies voraus, dass das Alter die ausschlaggebende Ursache dafür ist, dass dem Ehepartner eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist ab dem 65. Lebensjahr, also ab Anspruch auf eine Altersrente, in jedem Fall gegeben. Als kritisches Alter, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, gilt bereits ein Alter ab 50/55 Jahren. Hier muss das Gericht jedoch im Einzelfall abwägen und die jeweiligen Lebensumstände berücksichtigen.

Beim Unterhalt wegen Krankheit hindert den unterhaltsberechtigten Ehegatten eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte ganz oder teilweise daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies muss genau dokumentiert werden (etwa durch ärztliche Atteste) und der Unterhaltsberechtigte muss sich bemühen, seine Arbeitskraft wiederherzustellen, indem er ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt oder z.B. zur Kur fährt.

Auch Krankheitsunterhalt kann befristet werden, weil Krankheiten schicksalsbedingt sind und in der Regel nichts mit der Ehe zu tun haben.

Zu 3): Wenn der Unterhaltsanspruch darauf beruht, dass der Unterhaltsberechtigte trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit findet, muss er sich ernsthaft um eine Tätigkeit bemühen und dies auch nachweisen. Dies kann geschehen durch: Nachweise über die Meldung beim Arbeitsamt / Nachweise der Eigeninitiative (Inserate, Bewerbungen, etc.).

Zu 4): Der Unterhaltsberechtigte ist zwar erwerbstätig, aber das Einkommen zu gering, um den vollen Unterhaltsbedarf zu decken. Dieser sog. Aufstockungsunterhalt dient dazu, den noch fehlenden Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten abzudecken.

Zu 5): Wenn Unterhalt wegen einer Ausbildungs-/Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme gezahlt wird, muss diese schnellstmöglich nach Beendigung der Ehe (wieder) aufgenommen worden sein und muss der Erlangung einer Erwerbstätigkeit dienen, die den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten langfristig absichert.

Zu 6): Der sogenannte Billigkeitsunterhalt stellt eine Härtefallregelung dar und kommt daher nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, auf Grund dessen eine Erwerbstätigkeit von dem Ehegatten nicht oder nur teilweise erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Es handelt sich daher um einen Auffangtatbestand, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Ein Beispiel hierfür sind Pflegekinder, die auf Grund eines gemeinsamen Entschlusses innerhalb der Ehe angenommen wurden. Dabei handelt es sich ja nicht wortwörtlich um „eigene“ Kinder, so dass es keinen Unterhalt wegen Kindesbetreuung geben würde. Dieses Ergebnis wäre jedoch unbillig und ungerecht, so dass auch hier Unterhalt gezahlt werden muss.

Wegfall des Unterhaltes:

  • Man schuldet in der Regel nicht Unterhalt bis zum Ende seines Lebens: Hier die häufigsten Gründe, warum der  Unterhaltsanspruch wegfallen kann:
  • Kurze Dauer der Ehe (unter drei Jahren)
  • Neue verfestigte Lebensgemeinschaft
  • Befristung des Unterhalts wegen des Fehlens ehebedingter Nachteile: Nach einer Übergangszeit nach der Scheidung hat die Unterhaltsempfängerin (meist die Frau) lediglich einen Anspruch darauf, so zu stehen, wie sie vor der Ehe stand, falls sie den beruflichen Status wieder erreichen kann. Es kommt also nicht darauf an, wie reich der Exgatte ist. Es wird also geprüft, ob durch die Ehe Nachteile eingetreten sind und ob diese nach der Scheidung wieder kompensiert werden können (in der Praxis schwierige Prüfung!
  • keine einheitliche Rechtsprechung: Das Thema Befristung spielt erst seit wenigen Jahren eine nennenswerte Rolle im Unterhaltsrecht. Da im Gesetz hierzu so gut wie nichts steht, gibt es lediglich Einzellfallentscheidungen und keine Standardlösungen. Die Beteiligten müssen sehr viel Sachverhalt und Tatsachen (und damit leider oft “schmutzige Wäsche”) vortragen , um den Unterhalt befristen zu lassen bzw. länger Unterhalt zu bekommen.

Unterhaltshöhe

Die konkrete Berechnung Ihres Unterhalts ist immer von Ihrem speziellen Einzelfall abhängig; wir würden diesen dann bei einem Termin in unserem Hause konkret ermitteln. Als Faustregel (aber wirklich nur zur groben Orientierung!) mag folgende Formel helfen:

Das Nettoeinkommen minus  berufsbedingte Aufwendungen minus (ehebedingte) Kreditbelastungen und Kindesunterhalt ist das leistungsfähige Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Hiervon wird das sogenannte Anreizsiebtel (Erwerbstätigenbonus) abgezogen. Beim Ehegatten wird genauso gerechnet. Die Hälfte des Überschusses steht dann dem anderen zu.

Etwas schwieriger ist die Unterhaltsberechnung, wenn noch ein (belastetes) Eigenheim vorhanden ist. Derjenige, der die monatlichen Raten zahlt, kann sich diese von seinem Einkommen unterhaltsrechtlich abziehen lassen.

Wohnt einer der Eheleute noch in dem Eigenheim, so wird die ersparte Miete als Wohnwert angerechnet. Er muss sich also so behandeln lassen, als habe er Einkommen in Höhe des Wohnwertes.

Der Wohnwert richtet sich in der Trennungszeit nach einer angemessenen Miete, die der Ehegatte für eine (angemessene keinere) Wohnung in der Gegend zahlen müsste. Nach der Scheidung muss er sich den vollen Wohnwert anrechnen lassen – was erzielt das Objekt tatsächlich auf dem Mietmarkt?