Die Scheidung – das Herzstück in der Praxis
Wann und wie eine Scheidung möglich ist, sind die häufigsten Fragen in meiner Beratungspraxis.
Bei der gütlichen Scheidung ist es allerdings möglich, dass einer einen Rechtsanwalt hat und der andere der Scheidung zustimmt. Eigene Anträge kann der andere dann aber nicht stellen. Wenn der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt (aus welchen Gründen auch immer), kann der andere keinen eigenen Scheidungsantrag stellen, da er dann keinen Anwalt hat. Ihm wird dann nichts anderes übrig bleiben, als ein neues Verfahren auf den Weg zu bringen.
Das Scheidungsverfahren, bei dem nur einer einen Anwalt hat, ist dann zu empfehlen (und das kommt zum Glück immer häufiger vor!), wenn alle Folgesachen wie Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Umgang mit den Kindern etc. einvernehmlich geregelt sind. In anderen Fällen hat oft einer der Eheleute Interesse daran, gerade nicht schnell geschieden zu werden, zum Beispiel, wenn die Ehefrau Trennungsunterhalt bekommt. Die Trennungszeit dauert so lange, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Über den Sinn und Unsinn einer schnellen Scheidung finden Sie mehr in meinem Blog.
Ihr Trennungsjahr ist abgelaufen? Alle Informationen rund um die Scheidung und das gerichtliche Scheidungsverfahren finden Sie unter www.scheidungsanwaeltin.ruhr.
Der Scheidungsgrund
Es gibt nur einen Scheidungsgrund: Das Scheitern der Ehe.
Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, sog. Zerrüttungsprinzip. Es kommt nicht darauf an, ob ein Partner möglicherweise das Scheitern der Ehe verschuldet hat.
Die Lebensgemeinschaft der Eheleute ist mit der Trennung aufgehoben. Der Bundesgerichtshof versteht darunter die Einstellung sämtlicher Versorgungsleistungen für den anderen Partner, wie z. B. Waschen, Kochen oder Bügeln.
Meist erfolgt die Trennung durch den Auszug eines Partners. Ein Getrenntleben in der Ehewohnung ist zwar möglich, an den Nachweis werden aber hohe Anforderungen gestellt.
Scheidung nach mehr als dreijähriger Trennung
Der unkomplizierte Fall: Die Ehepartner leben länger als drei Jahre getrennt. Aufgrund dieser langen Trennungszeit wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Diese (gesetzliche) Vermutung kann nicht widerlegt werden.
Einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung
Der häufigste Fall: Die Ehepartner leben länger als ein Jahr aber weniger als drei Jahre getrennt. Beide wollen aber die Scheidung (sog. einverständliche Scheidung). Anschliessende Auseinandersetzungen um Kinder oder Vermögen können ebenfalls problematisch werden, können aber auch abseits der Scheidung oder im Verfahren eine (einvernehmlich) gelöst werden.
Streitige Scheidung nach einjähriger Trennung
Der schwierige Fall: Die Ehepartner leben länger als ein Jahr aber weniger als drei Jahre getrennt. Aber: Nur einer der Partner will die Scheidung. Der andere bestreitet das Scheitern. Das Gericht muss nun prüfen, ob das Trennungsjahr verstrichen und ob die Ehe damit gescheitert ist. Leben die Partner noch in einer gemeinsamen Wohnung, kann sich der Nachweis des Getrenntlebens als schwierig erweisen. Der Bundesgerichtshof hat für diesen Nachweis strenge Kriterien entwickelt. Auch ein gemeinsamer Urlaub kann das Trennungsjahr unterbrechen.
Scheidung nach Trennung von weniger als einem Jahr
Der seltene Fall: Das Zusammenleben wird aufgrund von schweren Verfehlungen eines Ehegatten unmöglich. Dies können z. B. ständige Gewalttätigkeiten sein. “Fremdgehen” allein begründet keine schwere Verfehlung.