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Trennungsunterhalt

Die Ehe ist am Ende – was nun?

Bereits mit Beginn der Trennung kann und sollte der Trennungsunterhalt geregelt werden.

Er läuft, wenn ein Anspruch besteht, von der Trennung bis zur Scheidung.

Nach der Scheidung kommt dann gegebenenfalls der nacheheliche Unterhalt zum Tragen.

Bei einer Trennung kann der Ehegatte, dem keine oder nicht ausreichende Einkünfte vorliegen, von seinem Partner Trennungsunterhalt verlangen.

Innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung kann im Regelfall auch nicht vom unterhaltsbedürftigen Ehepartner verlangt werden, eine Arbeit aufzunehmen. Sollte dies in der darauffolgenden Zeit auch nicht möglich sein, muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte seine (vergeblichen) Bemühungen um eine Arbeit darlegen und nachweisen!

Zur Höhe des Unterhalts:

Die genaue Berechnung Ihres Unterhaltsanspruchs ist kompliziert; gerne ermitteln wir diesen anhand Ihres konkreten Einzelfalls bei einem Termin in unserer Kanzlei.

Als grobe Richtlinie gilt:

Durchschnittlisches Jahresnettogehalt (inkl. aller Sonderzahlung und Steuererstattung)
./. ehebedingte Schulden
./. Kindesunterhalt
./. private Altersvorsorge (max 4 % d. Bruttogehaltsbei abhängig Beschäftigten)
./. 1/7 Erwerbstätigenbonus (sog. Anreizsiebtel)

= leistungsfähiges Einkommen

Der mit dem höheren Einkommen muss dem anderen die Hälfte des Überschusses abgeben.

Tipp: Es ist wichtig, dass Sie einen vollständigen Überblick über die Finanzen der Familie haben. Bitte trennen Sie sich nicht räumlich, ohne Unterlagen kopiert zu haben. Häufig kommt es vor, dass einer mauert hinsichtlich der Auskunftserteilung. Sicher hat man einen einklagbaren Anspruch darauf, dass der andere die Einkünfte offenlegt und Kopien der Abrechnungen, Steuerbecheide, Kreditverträge etc. vorlegt. Es ist aber alles einfacher, wenn Sie selbst die Unterlagen bei Trennung schon haben . Kopien reichen völlig aus

Nähere Informationen zum Unterhalt finden Sie im Unterpunkt nachehelicher Unterhalt.