Mietwohnung
Die Ehepartner können sich einvernehmlich über die bislang gemeinsame Wohnung einigen oder sie können das Gericht darüber entscheiden lassen, indem sie (durch ihren Anwalt) einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen. Das Gericht entscheidet dann „nach billigem Ermessen“. In die Entscheidung darüber werden folgende Aspekte mit einbezogen:
- das Kindeswohl
- der Gesundheitszustand und das Alter der Ehegatten
- die Entfernung zum jeweiligen Arbeitsplatz.
Diese gerichtliche Zuweisung der Wohnung ändert nichts an der Wirksamkeit des bestehenden Mietverhältnisses! Wenn beide Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet haben, haften auch beide weiterhin für die Miete oder ggfs. anfallende Schönheitsreparaturen. Gelöst werden kann dieses Problem nur, in dem
- beide Ehegatten die Wohnung gemeinsam kündigen
- falls sich ein Ehepartner weigert, gemeinsam zu kündigen, muss er auf Zustimmung verklagt werden
- beide eine einvernehmliche (und zum Beweis auch schriftlich festgehaltene!) Regelung mit dem Vermieter vorzunehmen, in der das Mietverhältnis mit dem verbleibenden Ehegatten fortsetzt und der andere Ehegatte aus dem Mietverhältnis entlassen wird.
Haus oder Eigentumswohnung
Manchmal können sich die Eheleute nicht einigen, wer in der Wohnung oder in dem Haus (Miete oder Eigentum) bleiben soll. Die meisten Paare lösen die Wohnungsfrage unter pragmatischen Gesichtspunkten:
- Soll ein Partner mit den Kindern in der Wohnung bleiben?
- Ist die Wohnung für einen Partner allein finanzierbar?
Können sich die Eheleute nicht einigen, so muss das Gericht im Wohnungszuweisungsverfahren entscheiden. Dieses kann von einem der Ehegatten allein beantragt werden.
Hierbei werden alle maßgeblichen Umstände wie finanzielle Mittel, Belange der Kinder, Schulden, Eigentumsverhältnisse, Zahlung eines Nutzungsentgelt an den anderen bei Miteigentum usw. berücksichtigt.
Hausrat
Der gemeinsame Hausrat wird ebenfalls „nach billigem Ermessen“ verteilt (wenn sich die Eheleute nicht schon einvernehmlich geeinigt haben). Lediglich Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bleiben im Regelfall im Eigentum des jeweiligen Ehepartners.