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Zugewinnausgleich

Vermögen und Zugewinn

Während der Ehe leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit entsprechendem Zugewinnausgleich bei Scheidung, wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben.

Diese 5 Aspekte müssen Sie über die Zugewinngemeinschaft wissen:

  1. Dieser Begriff wird häufig missverstanden: Es entsteht kein automatisch gemeinsames Vermögen der Eheleute ab dem Zeitpunkt der Heirat. Jeder Ehegatte behält vielmehr das vor der Ehe erworbene Vermögen und auch das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum.
  2. Bei einer Scheidung ist jedoch die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft gegenüber den anderen Güterständen, dass der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen wird.
  3. Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig, das heißt, er kann auch frei darüber verfügen. Ausnahme:  Wenn ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügen möchte, benötigt er die Zustimmung seines Ehepartners.
  4. Unter Zugewinn versteht man also den Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt.
  5. Man haftet nicht automatisch für die Schulden des Partners, sondern nur für die Schulden, die man vertraglich selbst eingegangen ist.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich bei Trennung und Scheidung?

Zugewinn ist der Differenzbetrag zwischen dem Endvermögen eines Ehegatten und seinem Anfangsvermögen. Es findet also ein Vergleich statt zwischen dem Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags mit dem Vermögen, das bei der Heirat vorlag.

  • Stichtag Anfangsvermögen: Tag der standesamtlilchen Eheschließung
  • Stichtag Endvermögen: Tag der Zustellung der Scheidungsschrift beim Anderen (Umschlag aufbewahren!)

Häufig  nimmt man für die Errechnung des Endvermögens  schon  den Zeitpunkt der Trennung, da die Eheleute  bis zur Scheidung  (verständlicherweise) alles geregelt haben wollen.

Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses abgeben; Beispiel:

Mann:

Endvermögen                  50.000,– €
Anfangsvermögen          20.000,– €
Zugewinn                         30.000,– €

 

Frau:

Endvermögen                  10.000,– €
Anfangsvermögen                   0,– €
Zugewinn                         10.000,– €

Da der Mann im Beispielsfall  20.000,– € in der Ehe mehr erwirtschaftet hat, muss er seiner Frau die Hälfte, also 10.000,– € abgeben.

Zugewinnausgleich nicht immer praxistauglich

Die Berechnung wirkt einfach. In der Praxis ist es aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die Berechnung mit Leben zu füllen; es ist also außerordentlich schwierig und streitig, welche Zahlen zugrunde zu legen sind, gerade beim Anfangsvermögen bei langjährigen Ehen. Es zählen wirklich nur die Stichtage. Wenn vor dem Endvermögensstichtag große Summen ausgegeben wurden , finden sie sich in der Endvermögensbilanz nicht wieder.

  • Von dem Guthaben werden die Verbindlichkeiten abgezogen, so dass die gesamten Aktiva (= das positive Vermögen) und die Passiva (= die Schulden) das Vermögen darstellen:
    Zu den Aktiva gehören u.a. das Barvermögen, Sparguthaben, Immobilien, Wertpapiere. .Es umfasst beispielsweise bei Aktien den aktuellen Marktwert, bei einer Immobilie den aktuellen Kurswert und bei Lebensversicherungen den Ertragswert (Rückkaufswert zzgl Beteiligungen). Der Schuldenbegriff umfasst sämtliche Schulden wie Kreditschulden, Dispositionskredite auf Girokonten etc.
  • Ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen (mehr Schulden als Guthaben) ist möglich. Es wird wirtschaftlich berücksichtigt, dass es dem Ehegatten gelungen ist, seine Schulden abzubauen und positives Vermögen aufzubauen.
  • Erbschaften und Schenkungen (privilegiertes Vermögen) werden nicht im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ausgeglichen, sie verbleiben vielmehr vollständig bei demjenigen, der sie geerbt bzw. geschenkt bekommen hat. Damit soll verhindert werden, dass ein Ehegatte Erbschaften oder Schenkungen, die nur ihm zugutekommen sollten, mit dem Ehepartner teilen muss. In der Praxis werden diese Zuwendungen dann dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Am Beispiel eines geerbten Hauses wird dieses dann dem Anfangsvermögen des Erben zugerechnet, aber etwaige Wertsteigerungen des Hauses während der Ehe fallen rechnerisch in den Zugewinn, der dann dem Ehegatten gegenüber ausgeglichen werden muss.